UStR 63. (Zu § 4 Nr. 8 UStG)

Zu § 4 Nr. 8 UStG

63. Zahlungs-, Überweisungs- und Kontokorrentverkehr [1]

(1)  1Nach § 4 Nr. 8 Buchstabe d UStG steuerfreie Leistungen im Rahmen des Kontokorrentverkehrs sind z.B. die Veräußerung von Scheckheften, der Firmeneindruck auf Zahlungs- und Überweisungsvordrucken und die Anfertigung von Kontoabschriften und Fotokopien. 2Die Steuerfreiheit der Umsätze im Zahlungsverkehr hängt nicht davon ab, dass der Unternehmer ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG betreibt (vgl. , BStBl 1999 II S. 106).

(2)  1Umsätze im Überweisungsverkehr liegen nur dann vor, wenn die erbrachten Dienstleistungen eine Weiterleitung von Geldern bewirken und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führen ( vgl. , BStBl 2007 II S. 19 ). 2Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe d UStG gilt für die Leistungen der durch Outsourcing entstandenen Rechenzentren nicht, wenn sie die ihnen übertragenen Vorgänge sämtlich nur EDV-technisch abwickeln.

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JAAAC-53796

1Satz 2 von Absatz 2 ist möglicherweise zu eng gefasst. Nach dem , EuGHE I 1997, 3017 und v. , C-235/00, EuGHE I 2001, 10237 kommt es für die Frage der Steuerbefreiung auf die Art der erbrachten Leistung an. Bezogen auf einen Umsatz im Zahlungs- und Überweisungsverkehr ist dabei erforderlich, dass die erbrachte Leistung eine Übertragung von Geldern bewirkt, die zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führt. Die Art der Abwicklung - EDV-technisch oder auf andere Weise - ist demnach nicht maßgebend, sondern vielmehr eine funktionale Betrachtungsweise unter besonderer Berücksichtigung der Verantwortung des "outgesourcten" Unternehmens für die von ihm übernommenen Aufgaben erforderlich. Hinzuweisen ist auch auf ein beim BFH noch anhängiges Revisionsverfahren (V R 32/06 aufgrund des , EFG 2005, 1397) zu dem Fall der Leistungen eines Rechenzentrums.