UStR 42g. (Zu § 3b UStG (§§ 2 bis 7 UStDV))

Zu § 3b UStG (§§ 2 bis 7 UStDV)

42g. Ort der Vermittlung einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung und einer Leistung, die im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung steht

(1)  1Eine Vermittlung im Sinne des § 3b Abs. 5 oder 6 UStG liegt vor, wenn der Vermittler den Beförderungsvertrag oder den Vertrag über eine Leistung, die mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung im Zusammenhang steht, im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers abschließt (vgl. Abschnitt 52 Abs. 1). 2Die Vermittlung einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung wird an dem Ort erbracht, an dem die Beförderung des Gegenstands beginnt (§ 3b Abs. 5 Satz 1 UStG). 3Dies gilt unabhängig davon, wie sich der Ort der Beförderungsleistung nach § 3b Abs. 3 UStG bestimmt. 4Verwendet jedoch der Empfänger der Vermittlungsleistung (vgl. Abschnitt 42c Abs. 1) eine USt-IdNr., die ihm von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt worden ist, gilt die Vermittlungsleistung als in dem Gebiet des anderen EU-Mitgliedstaates ausgeführt (§ 3b Abs. 5 Satz 2 UStG). 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Vermittlung einer der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung vorangehenden oder ihr nachfolgenden auf einen EU-Mitgliedstaat beschränkten Beförderung (Vor- oder Nachläufe, vgl. Abschnitt 42e Abs. 1).

Beispiel 1:

1Der in Frankreich ansässige Unternehmer U beauftragt den deutschen Vermittler V, die Beförderung eines Gegenstands im Namen und für Rechnung des U von Brüssel nach Paris zu vermitteln. 2Die Beförderung des Gegenstands wird durch den Frachtführer F ausgeführt. 3U verwendet gegenüber V seine französische USt-IdNr.

4Grundsätzlich wäre der Ort der Vermittlungsleistung nach § 3b Abs. 5 Satz 1 UStG nach dem Abgangsort der Güterbeförderung (Brüssel) zu bestimmen. 5Da jedoch U gegenüber V seine französische USt-IdNr. verwendet hat, ist nach § 3b Abs. 5 Satz 2 UStG der Leistungsort in Frankreich. 6Steuerschuldner der französischen Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Leistungsempfänger U (vgl. Artikel 196 MwStSystRL , vgl. auch Abschnitt 42i Abs. 5). 7In der Rechnung an U darf keine französische Umsatzsteuer enthalten sein (vgl. hierzu Abschnitt 42i Abs. 6).

Beispiel 2:

1Der in Deutschland ansässige Unternehmer U beauftragt den französischen Vermittler V, die Beförderung eines Gegenstands im Namen und für Rechnung des U von Brüssel nach Paris zu vermitteln. 2Die Beförderung des Gegenstands wird durch den Frachtführer F ausgeführt. 3U verwendet gegenüber V seine deutsche USt-IdNr.

4Da U gegenüber V seine deutsche USt-IdNr. verwendet, verlagert sich der Ort der Vermittlungsleistung vom Abgangsort Brüssel nach Deutschland (§ 3b Abs. 5 Satz 2 UStG). 5U ist als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Satz 1 UStG (vgl. hierzu Abschnitt 42i Abs. 2).

Beispiel 3:

1Die Privatperson P aus Deutschland beauftragt den deutschen Vermittler V, die Beförderung eines Gegenstands im Namen und für Rechnung des P von Brüssel nach Paris zu vermitteln. 2Die Beförderung wird durch den Frachtführer F ausgeführt.

3Der Ort der Vermittlungsleistung des V an seinen Auftraggeber P bestimmt sich nach dem Abgangsort Brüssel (§ 3b Abs. 5 Satz 1 UStG). 4Der deutsche Vermittler V ist Steuerschuldner in Belgien (vgl. Artikel 193 MwStSystRL , vgl. auch Abschnitt 42i Abs. 4). 5Die Abrechnung richtet sich nach den Regelungen des belgischen Umsatzsteuerrechts.

(2)  1Die Vermittlung einer selbständigen Leistung, die im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung oder deren Vor- und Nachläufen steht, wird an dem Ort erbracht, an dem diese Leistung erbracht wird (§ 3b Abs. 6 Satz 1 UStG). 2Dies gilt unabhängig davon, wie sich der Ort der selbständigen Leistung nach § 3b Abs. 2 und 4 UStG bestimmt. 3Verwendet jedoch der Empfänger der Vermittlungsleistung (vgl. Abschnitt 42c Abs. 1) eine USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaates, gilt die Vermittlungsleistung als in dem Gebiet des anderen EU-Mitgliedstaates ausgeführt (§ 3b Abs. 6 Satz 2 UStG).

Beispiel:

1Der in Frankreich ansässige Unternehmer U beauftragt den deutschen Vermittler V, für einen Gegenstand, der von Kiel nach Paris befördert werden soll, das Umladen in Brüssel im Namen und für Rechnung des U zu vermitteln. 2U verwendet gegenüber V seine französische USt-IdNr.

3Grundsätzlich wäre der Ort der Vermittlungsleistung nach dem Umladeort Brüssel zu bestimmen (§ 3b Abs. 6 Satz 1 UStG). 4Da jedoch U gegenüber V seine französische USt-IdNr. verwendet hat, liegt nach § 3b Abs. 6 Satz 2 UStG der Leistungsort in Frankreich. 5Steuerschuldner der französischen Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Leistungsempfänger U (vgl. Artikel 196 MwStSystRL , vgl. auch Abschnitt 42i Abs. 5). 6In der Rechnung an U darf keine französische Umsatzsteuer enthalten sein (vgl. hierzu Abschnitt 42i Abs. 6).

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