UStR 24a. (Zu § 3 UStG)

Zu § 3 UStG

24a. Unentgeltliche Wertabgaben [1]

(1)  1Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie in der Abgabe von Gegenständen bestehen, nach § 3 Abs. 1b UStG den entgeltlichen Lieferungen und, soweit sie in der Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen bestehen, nach § 3 Abs. 9a UStG den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt. 2Solche Wertabgaben sind sowohl bei Einzelunternehmern als auch bei Personen- und Kapitalgesellschaften sowie bei Vereinen und bei Betrieben gewerblicher Art oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von juristischen Personen des öffentlichen Rechts möglich. 3Sie umfassen im Wesentlichen die Tatbestände, die bis zum als Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b UStG 1993 , als sog. Gesellschafterverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1993 , sowie als unentgeltliche Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b UStG 1993 der Steuer unterlagen. 4Die zu diesen Tatbeständen ergangene Rechtsprechung des BFH ist sinngemäß weiter anzuwenden.

(2)   1Für unentgeltliche Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG ist die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ausgeschlossen (§ 6 Abs. 5 UStG). 2Bei unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG entfällt die Steuerbefreiung für Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 Abs. 5 UStG). 3Die Steuerermäßigungen sind auf unentgeltliche Wertabgaben anzuwenden, wenn die in §  12 UStG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 4 Über eine unentgeltliche Wertabgabe, die in der unmittelbaren Zuwendung eines Gegenstandes oder in der Ausführung einer sonstigen Leistung an einen Dritten besteht, kann nicht mit einer Rechnung im Sinne des § 14 UStG abgerechnet werden. 5 Die vom Zuwender oder Leistenden geschuldete Umsatzsteuer kann deshalb vom Empfänger nicht als Vorsteuer abgezogen werden. 6 Zur Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben vgl. Abschnitt 155.

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JAAAC-53796

1Der alte Absatz 2 ist in Abschnitt 42 m (zu § 3f UStG) übernommen worden.
In dem neuen Absatz 2 Satz 3 sind die Ausführungen zur Anwendbarkeit anderer Steuerbefreiungen (als nach den §§ 6 Abs. 5 und 7 Abs. 5 UStG) entfallen und es gilt nur noch die Anwendbarkeit von Steuerermäßigungen. Auch ist der alte Satz 4 bezüglich der Option zu einer Steuerpflicht entfallen. Dies besagt im Hinblick auf die Sätze 1 und 2 zwar, dass Steuerbefreiungen (ebenfalls) dem Grunde nach anwendbar sind, jedoch nicht, dass insbesondere die Entnahme von Grundstücken wieder wie noch nach Abschnitt 71 Abs. 2 Nr. 2 UStR 2000 (nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG) steuerfrei wäre. Mittelbar ergibt sich dies aus dem neuen Absatz 3 in Abschnitt 71, der auf die Übergangsregelung des -26/04, BStBl 2004 I S. 469 verweist. Nach diesem BMF-Schreiben ist die Entnahme von Grundstücken nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei. Dies gilt lediglich für Grundstücke, die vor dem angeschafft wurden. Lediglich die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks auf Dritte ist anders als die Entnahme eines Grundstücks in die Privatsphäre zwar steuerbar aber steuerfrei.
Der alte Absatz 6 mit Ausführungen zur Steuerfreiheit bestimmter unentgeltlicher Grundstücksübertragungen ist entfallen. Auch dies bedeutet wiederum nicht, dass insoweit die Steuerfreiheit derartiger Übertragungen grundsätzlich aufgegeben wäre.