UStR 185a. (Zu § 14 UStG (§§ 31 bis 34 UStDV))

Zu § 14 UStG (§§ 31 bis 34 UStDV)

185a. Rechnungen über Kleinbeträge

(1)  1Nach § 33 UStDV sind in Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150  € [1] nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnungen), abweichend von § 14 Abs. 4 UStG nur folgende Angaben erforderlich:

  • der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers;

  • das Ausstellungsdatum;

  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung und

  • das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe sowie

  • der anzuwendende Steuersatz oder

  • im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

2Wird in einer Rechnung über verschiedene Leistungen abgerechnet, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind für die verschiedenen Steuersätzen unterliegenden Leistungen die jeweiligen Summen anzugeben.

(2)  1Dabei sind die übrigen formalen Voraussetzungen des § 14 UStG zu beachten. 2Die Grundsätze der §§ 31 (Angaben in der Rechnung) und 32 (Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen) UStDV sind entsprechend anzuwenden.

(3) Wird über Leistungen im Sinne der §§ 3c (Ort der Lieferung in besonderen Fällen), 6a (innergemeinschaftliche Lieferung) oder 13b (Leistungsempfänger als Steuerschuldner) UStG abgerechnet, gilt § 33 UStDV nicht.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAC-53796

1Die Kleinbetragsgrenze war mit Wirkung vom durch das Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. (BGBl I 2006, 1970) von 100 auf 150 € angehoben worden. Insbesondere nach dem ausgestellte Rechnungen über einen Gesamtbetrag bis 150 € müssen nicht alle in § 14 UStG geregelten Pflichtangaben enthalten. Sie müssen nur mindestens folgende Angaben enthalten: den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.