UStR 166. (Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG (§ 30 UStDV))

Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG (§ 30 UStDV)

166. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.
(§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG) [1]

(1)  1Begünstigt sind die in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG bezeichneten Leistungen, wenn sie nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG fallen. 2Die Begriffe Theater, Konzert und Museen sind nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgebend sind. 3 Artikel 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Nr. 7 und 9 MwStSystRL erfasst sowohl die Leistungen einzelner ausübender Künstler als auch die Leistungen der zu einer Gruppe zusammengeschlossenen Künstler (vgl. , BStBl II 2004 S. 337, 482). 4Die Leistungen von Dirigenten können dem ermäßigten Steuersatz unterliegen; die Leistungen von Regisseuren, Bühnenbildnern, Tontechnikern, Beleuchtern, Maskenbildnern, Souffleusen, Cuttern oder Kameraleuten unterliegen dagegen dem allgemeinen Steuersatz. 5Der Umfang der ermäßigt zu besteuernden Leistungen ist ebenso nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgebend sind . 6 Wegen der Abgrenzung im Einzelnen vgl. Abschnitte 106 bis 108.

(2)  1Die Steuerermäßigung erstreckt sich auch auf die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten. 2Eine Veranstaltung setzt nicht voraus, dass der Veranstalter und der Darbietende verschiedene Personen sind. 3Veranstalter ist derjenige, der im eigenen Namen die organisatorischen Maßnahmen dafür trifft, dass die Theatervorführung bzw. das Konzert abgehalten werden kann, wobei er die Umstände, den Ort und die Zeit der Darbietung selbst bestimmt. 4Die Theatervorführung bzw. das Konzert müssen den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen (vgl. , BStBl II S. 519). 5 Theatervorführungen sind außer den Theateraufführungen im engeren Sinne auch die Vorführungen von pantomimischen Werken einschließlich Werken der Tanzkunst, Kleinkunst- und Varieté-Theatervorführungen sowie Puppenspiele und Eisrevuen. 6 Als Konzerte sind musikalische und gesangliche Aufführungen durch einzelne oder mehrere Personen anzusehen. 7Das bloße Abspielen eines Tonträgers ist kein Konzert. 8Jedoch kann eine „Techno”-Veranstaltung ein Konzert im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG sein (, BStBl 2006 II S. 101). 9Pop- und Rockkonzerte, die den Besuchern die Möglichkeit bieten, zu der im Rahmen des Konzerts dargebotenen Musik zu tanzen, können Konzerte sein (vgl. , a.a.O.). 10 Begünstigt ist auch die Veranstaltung von Mischformen zwischen Theatervorführung und Konzert (vgl. , a.a.O.). 11 Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, müssen von so untergeordneter Bedeutung sein, dass dadurch der Charakter der Veranstaltungen als Theatervorführung oder Konzert nicht beeinträchtigt wird. 12 Nicht begünstigt sind nach dieser Vorschrift z.B. gesangliche, kabarettistische oder tänzerische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher von Gaststätten.

(3)  1Der ausübende Künstler hat nicht zu unterscheiden, ob seine Leistung im Rahmen einer nicht begünstigten Tanzveranstaltung oder eines begünstigten Konzertes dargeboten wird, es sei denn, er selbst wird als Veranstalter tätig. 2Seine Leistung an einen Veranstalter kann unabhängig von dem für die Veranstaltung selbst anzuwendenden Steuersatz ermäßigt zu besteuern sein.

(4)   1Werden bei Theatervorführungen und Konzerten mehrere Veranstalter tätig, kann wie bei der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe b UStG jeder Veranstalter die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. 2Bei Tournee-Veranstaltungen steht deshalb die Steuerermäßigung sowohl dem Tournee-Veranstalter als auch dem örtlichen Veranstalter zu. 3Auf Vermittlungsleistungen ist die Steuerermäßigung nicht anzuwenden.

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JAAAC-53796

1Der neue Satz 3 in Absatz 1 greift das auf. Der EuGH hat geurteilt, dass für die Solistenleistungen an Konzertveranstalter - wie für Ensembles - der ermäßigte Steuersatz gewährt werden muss. Er hebt dabei auf den Grundsatz der Steuerneutralität ab, der einer umsatzsteuerlichen Ungleichbehandlung gleichartiger Waren oder Dienstleistungen entgegen stehe, die miteinander im Wettbewerb stehen. Dieser Grundsatz gelte auch für die Besteuerung mit einem ermäßigten statt mit dem Normalsteuersatz.
Der neue Satz 4 in Absatz 1 dient der Klarstellung und bringt die derzeit geltende Auffassung der Verwaltung zum Ausdruck.
Die neuen Sätze 2 bis 4 in Absatz 2 dienen der Klarstellung des Begriffs des Veranstalters. Der neue Satz 8 in Absatz 2 greift das zur • auf. Der alte Satz 7 in Absatz 2 ist gestrichen worden, weil sein Regelungsinhalt jetzt in Absatz 1 Satz 3 (neu) enthalten ist.
Der neue Absatz 3 dient der Klarstellung der bisherigen Verwaltungsauffassung.