UStR 155. (Zu § 10 UStG (§ 25 UStDV))

Zu § 10 UStG (§ 25 UStDV)

155. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben [1]

(1)  1Bei den einer Lieferung gleichgestellten Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG (vgl. Abschnitt 24b) ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage grundsätzlich vom Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand im Zeitpunkt der Entnahme oder Zuwendung auszugehen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). 2Der Einkaufspreis entspricht in der Regel dem Wiederbeschaffungspreis. 3Kann ein Einkaufspreis nicht ermittelt werden, sind als Bemessungsgrundlage die Selbstkosten anzusetzen. 4Diese umfassen alle durch den betrieblichen Leistungsprozess bis zum Zeitpunkt der Entnahme oder Zuwendung entstandenen Kosten. 5Die auf die Wertabgabe entfallende Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(2)  1Im Fall einer nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 UStG steuerpflichtigen Entnahme eines Gegenstands, den der Unternehmer ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat und an dem Arbeiten ausgeführt worden sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigt und zum Einbau von Bestandteilen geführt haben (vgl. Abschnitt 24b Abs. 2 bis 4), ist Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der Einkaufspreis der Bestandteile im Zeitpunkt der Entnahme (Restwert). 2Ob ein nachträglich z.B. in einen Pkw eingebauter Bestandteil im Zeitpunkt der Entnahme des Pkw noch einen Restwert hat, lässt sich im Allgemeinen unter Heranziehung anerkannter Marktübersichten für den Wert gebrauchter Pkw (z.B. sog. „Schwacke-Liste” oder vergleichbare Übersichten von Automobilclubs) beurteilen. 3Wenn insoweit kein Aufschlag auf den – im Wesentlichen nach Alter und Laufleistung bestimmten – durchschnittlichen Marktwert des Pkw im Zeitpunkt der Entnahme üblich ist, scheidet der Ansatz eines Restwertes aus.

(3)  1Bei den einer sonstigen Leistung gleichgestellten Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 9a UStG (vgl. Abschnitt 24c) bilden die bei der Ausführung der Leistung entstandenen Ausgaben die Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG). 2 Soweit ein Gegenstand für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird, zählen hierzu auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten für diesen Gegenstand. 3 Diese sind gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG für diesen Gegenstand entspricht. 4 In diese Ausgaben sind – unabhängig von der Einkunftsermittlungsart – die nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge nicht einzubeziehen. 5 Besteht die Wertabgabe in der Verwendung eines Gegenstands (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG), sind nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG aus der Bemessungsgrundlage solche Ausgaben auszuscheiden, die nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. 6 Dabei ist es unerheblich, ob das Fehlen des Abzugsrechts darauf zurückzuführen ist, dass

  1. für die Leistung an den Unternehmer keine Umsatzsteuer geschuldet wird oder

  2. die Umsatzsteuer für die empfangene Leistung beim Unternehmer nach § 15 Abs. 1a oder 2 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist oder

  3. die Aufwendungen in öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren oder Beiträgen) bestehen.

7 Zur Bemessungsgrundlage zählen auch Ausgaben, die aus Zuschüssen finanziert worden sind.

(4)  Zur Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Leistungen an das Personal vgl. Abschnitt 12.

(5)   1Bei der privaten Nutzung von Freizeitgegenständen ist nur der Teil der Ausgaben zu berücksichtigen, der zu den Gesamtausgaben im selben Verhältnis steht wie die Dauer der tatsächlichen Verwendung des Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke zur Gesamtdauer seiner tatsächlichen Verwendung (vgl. , BStBl 2001 II S. 76). 2Das ist der Fall, wenn der Unternehmer über den Gegenstand – wie ein Endverbraucher – nach Belieben verfügen kann und ihn nicht (zugleich) für unternehmerische Zwecke bereithält oder bereithalten muss.

Beispiel:

1Ein Unternehmer vermietet eine dem Unternehmensvermögen zugeordnete Yacht im Kalenderjahr an insgesamt 49 Tagen. 2Er nutzte seine Yacht an insgesamt 7 Tagen für eine private Segeltour. 3Die gesamten vorsteuerbelasteten Ausgaben im Kalenderjahr betragen 28 000 €. 4In der übrigen Zeit stand sie ihm für private Zwecke jederzeit zur Verfügung.

5Als Bemessungsgrundlage bei der unentgeltlichen Wertabgabe werden von den gesamten vorsteuerbelasteten Ausgaben (28 000 €) die anteiligen auf die private Verwendung entfallenden Ausgaben im Verhältnis von 56 Tagen der tatsächlichen Gesamtnutzung zur Privatnutzung von 7 Tagen angesetzt. 6Die Umsatzsteuer beträgt demnach 665  € (7/56 von 28 000 € = 3 500 €, darauf 19  % Umsatzsteuer).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAC-53796

1Der neue Absatz 2 geht auf das -12/04 , BStBl 2004 I S. 1127 zur Umsatzsteuer bei den Lieferungen gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgaben von Gegenständen, bei deren Anschaffung kein Vorsteuerabzug möglich war - Einführung einer Bagatellgrenze - zurück (vgl. auch Abschnitt 24b UStR).
Mit Urteil vom , V R 56/04, BFH/NV 2007, 1439 hat der BFH entschieden, dass die § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG i.d.F. des EURLUmsG vom , BGBl 2004 I S. 3310, durch Rz. 4 des , BStBl 2004 I S. 468, beigelegte Rückwirkung auf vor dem liegende Zeiträume keine Rechtsgrundlage hat. Das bedeutet, in den Fällen, in denen ein Unternehmer für einen Zeitraum vor dem ein Gebäude seinem Unternehmen zugeordnet und auch für den nichtunternehmerisch verwendeten Teil des Gebäudes den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu versteuernde unentgeltliche Wertabgabe § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG in der bis einschließlich geltenden Fassung anzuwenden ist. Das wiederum bedeutet, dass dass in der Zeit vor dem die Kosten als Bemessungsgrundlage anzusetzen sind, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Dabei ist grundsätzlich von den bei der Einkommensteuer zugrunde gelegten Kosten auszugehen (vgl. (2007/0362685), BStBl 2007 I • ...).