UStR 132. (Zu § 6 UStG (§§ 8 bis 11 und 13 bis 17 UStDV))

Zu § 6 UStG (§§ 8 bis 11 und 13 bis 17 UStDV)

132. Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen [1]

(1) In Beförderungsfällen (vgl. Abschnitt 30 Abs. 2) soll die Ausfuhr wie folgt nachgewiesen werden (§ 9 UStDV):

  1. bei einer Ausfuhr außerhalb des gemeinschaftlichen gemeinsamen Versandverfahrens (gVV) oder des Versandverfahrens mit Carnet TIR

    1. durch eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle, die den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht,

    2. in Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung mittels EDV-gestütztem Ausfuhrverfahren (ATLAS-Ausfuhr) auf elektronischem Weg erfolgt, durch das von der Ausfuhrzollstelle an den Anmelder/Ausführer per EDIFACT-Nachricht übermittelte PDF-Dokument „Ausgangsvermerk” oder durch die auf Antrag von der Ausfuhrzollstelle erstellte Druckversion des Dokuments „Ausgangsvermerk”, die mit Dienststempelabdruck und Unterschrift versehen ist (Art. 796e Abs. 1 ZK-DVO),

    3. 1in Fällen, in denen die Ausfuhr über einen anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt, der nicht dem EDV-gestützten Ausfuhrsystem angeschlossen ist, oder in denen bei der deutschen Ausfuhrzollstelle keine Eingabe in das EDV-gestützte Ausfuhrverfahren erfolgte, durch das Ausfuhrbegleitdokument (ABD). 2Das ABD kann auch bei einem Systemausfall des EDV-gestützten Ausfuhrverfahrens statt des unter Buchstabe b genannten „Ausgangsvermerks” verwendet werden. 3Es wird als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt, wenn die Ausfuhrbestätigung durch einen Vermerk (Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum) auf dem ABD angebracht ist (Art. 793a Abs. 2 und 6 ZK-DVO),

  2. bei einer Ausfuhr im gVV oder im Versandverfahren mit Carnet TIR

    1. durch eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle, die bei einer Ausfuhr im gVV nach Eingang der Kontrollergebnisnachricht , bei einer Ausfuhr im Versandverfahren mit Carnet TIR nach Eingang der Bescheinigung über die Beendigung erteilt wird, sofern sich aus letzterer die Ausfuhr ergibt,

    2. durch eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittlandsgebiet, oder

    3. 1durch das von der Ausfuhrzollstelle übermittelte oder erstellte Dokument „Ausgangsvermerk” (vgl. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b), wenn das EDV-gestützte Ausfuhrverfahren erst nach Eingang der Kontrollergebnisnachricht im Versandverfahren (Beendigung des Versandverfahrens) durch die Abgangsstelle, die in diesen Fällen als Ausgangszollstelle handelt beendet wurde. 2Dies gilt nur, wenn das EDV-gestützte Ausfuhrverfahren von einer deutschen Abgangsstelle (Ausgangszollstelle) beendet wurde.

(2)  1Das gemeinschaftliche Versandverfahren dient der Erleichterung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, während das gemeinsame Versandverfahren den Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten und den EFTA-Ländern (Island, Norwegen und Schweiz einschl. Liechtenstein) erleichtert. 2Beide Verfahren werden im Wesentlichen einheitlich abgewickelt. 3Bei Ausfuhren im Rahmen dieser Verfahren werden die Grenzzollstellen grundsätzlich nicht eingeschaltet. 4Die Waren sind der Abgangsstelle per Teilnehmernachricht (E_DEC_DAT/Versandanmeldung) oder Internetversandanmeldung über das System ATLAS-Versand anzumelden. 5Die Abgangsstelle überlässt – nach Prüfung der Anmeldung – die Waren in das gVV und händigt dem Hauptverpflichteten ein Versandbegleitdokument (VBD) aus. 6 Die Bestimmungsstelle leitet der Abgangsstelle nach Gestellung der Waren die Eingangsbestätigung und die Kontrollergebnisnachricht zu .

(3)  1Die Ausfuhr- oder Abfertigungsbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle kann sich auf einem üblichen Geschäftsbeleg, z.B. Lieferschein, Rechnungsdurchschrift, Versandbegleitdokument , der Ausfuhranmeldung (Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers), ABD oder der Ausfuhrkontrollmeldung befinden. 2Es kann auch ein besonderer Beleg, der die Angaben des § 9 UStDV enthält, oder ein dem Geschäftsbeleg oder besonderen Beleg anzustempelnder Aufkleber verwendet werden.

(4)  1Die deutschen Zollstellen wirken auf Antrag bei der Erteilung der Ausfuhr- oder Abfertigungsbestätigung wie folgt mit:

  1. Mitwirkung der Grenzzollstelle

    1Die Grenzzollstelle prüft die Angaben in dem vom Antragsteller vorgelegten Beleg und bescheinigt auf Antrag den körperlichen Ausgang der Waren durch einen Vermerk. 2Der Vermerk erfolgt durch einen Dienststempelabdruck, der den Namen der Zollstelle und das Datum enthält. 3 Das entsprechend Art. 793a Abs. 2 und 6 ZK-DVO behandelte Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers bzw. des ABD dient grundsätzlich nur als Nachweis der Beendigung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens. 4In den Fällen, in denen das Exemplar Nr. 3 oder das ABD durch die letzte Zollstelle oder – wenn die Waren im Eisenbahn-, Post-, Luft- oder Seeverkehr ausgeführt werden – durch die für den Ort der Übernahme der Ausfuhrsendung durch die Beförderungsgesellschaften bzw. Postdienste zuständige Ausgangszollstelle behandelt wird, kann das Exemplar Nr. 3 als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke (Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle im Sinne von § 9 UStDV) verwendet werden. 5Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. 6Bei der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen wird die zollamtliche Ausfuhrbestätigung nur erteilt, wenn die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen nach Abschnitt 135 Abs. 10 vorliegen. 7Bei der Ausfuhr verbrauchsteuerrechtlicher Waren unter Steueraussetzung wird der Ausfuhrnachweis durch das von der Grenzzollstelle bestätigte begleitende Verwaltungsdokument erbracht.

  2. Mitwirkung der Abgangsstelle bei Ausfuhren im gVV oder im Versandverfahren mit Carnet TIR

    1Bei Ausfuhren im gVV oder im Versandverfahren mit Carnet TIR wird, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen, die Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle ersetzt durch

    1. eine Ausfuhrbestätigung (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 UStDV) der Abgangsstelle, die bei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren nach Eingang der Kontrollergebnisnachricht , bei einer Ausfuhr im Versandverfahren mit Carnet TIR nach Eingang der Bescheinigung über die Beendigung erteilt wird, sofern sich aus letzterer die Ausfuhr ergibt ,

    2. eine Abfertigungsbestätigung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 UStDV) der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittlandsgebiet, oder

    3. eine Ausgangsbestätigung der Ausfuhrzollstelle bei einer Ausfuhr im EDV-gestützten Ausfuhrverfahren mit einem in Deutschland erzeugten Dokument „Ausgangsvermerk” (unter Beachtung von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c).

    2 Die Erteilung einer Ausfuhrbestätigung und einer Abfertigungsbestätigung für dieselbe Lieferung ist ausgeschlossen. 3 Deshalb hat der Antragsteller der Abgangsstelle bei der Anmeldung des Ausfuhrgegenstands zum gVV oder zum Carnet TIR-Verfahren mitzuteilen, ob er eine Ausfuhrbestätigung oder eine Abfertigungsbestätigung beantragt. 4Die Ausfuhrbestätigung wird von der Abgangsstelle in den Fällen des Satzes 1 mit folgendem Vermerk erteilt: „Ausgeführt mit Versandanmeldung MRN/mit Carnet TIR VAB-Nr. … vom …”; „MRN” steht als Abkürzung für „Movement Reference Number”. 5Der Vermerk muss Ort, Datum, Unterschrift und Dienststempelabdruck enthalten. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für im Rahmen des Ausfallkonzepts für ATLAS-Versand erstellte Versandanmeldungen auf Basis des Einheitspapiers (vgl. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c Satz 2).

2Die den Ausgang des Ausfuhrgegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstellen (Ausgangszollstellen) anderer EU-Mitgliedstaaten bescheinigen auf Antrag den körperlichen Ausgang der Waren ebenfalls durch einen Vermerk auf der Rückseite des Exemplars Nr. 3 der Ausfuhranmeldung (= Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers) bzw. des ABD nach Satz 1 Nr. 1.

(5) Bei einer Werklieferung an einem beweglichen Gegenstand, z.B. bei dem Einbau eines Motors in ein Kraftfahrzeug, kann der Ausfuhrnachweis auch dann als erbracht angesehen werden, wenn die Grenzzollstelle oder Abgangsstelle die Ausfuhr des tatsächlich in das Drittlandsgebiet gelangten Gegenstands, z.B. des Kraftfahrzeugs, bestätigt und sich aus der Gesamtheit der vorliegenden Unterlagen kein ernstlicher Zweifel ergibt, dass die verwendeten Stoffe mit dem ausgeführten Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt sind.

(6)  1Ist der Nachweis der Ausfuhr durch Belege mit einer Bestätigung der Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle nicht möglich oder nicht zumutbar, z.B. bei der Ausfuhr von Gegenständen im Reiseverkehr, durch die Kurier- und Poststelle des Auswärtigen Amts oder durch Transportmittel der Bundeswehr oder der Stationierungstruppen, kann der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch durch andere Belege führen. 2Als Ersatzbelege können insbesondere Bescheinigungen amtlicher Stellen der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden (bei der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen siehe aber Abschnitt 135 Abs. 12). 3Grundsätzlich sind anzuerkennen:

  1. Bescheinigungen des Auswärtigen Amts einschließlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland,

  2. Bescheinigungen der Bundeswehr einschließlich ihrer im Drittlandsgebiet stationierten Truppeneinheiten,

  3. Belege über die Verzollung oder Einfuhrbesteuerung durch außergemeinschaftliche Zollstellen oder beglaubigte Abschriften davon,

  4. Transportbelege der Stationierungstruppen, z.B. Militärfrachtbriefe, und

  5. Abwicklungsscheine.

(7)  1In Beförderungsfällen, bei denen der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in eine Freizone des Kontrolltyps I (Freihäfen Bremerhaven, Cuxhaven, Emden, Hamburg und Kiel; vgl. Abschnitt 13 Abs. 1) befördert, ist die Beschaffung der Bestätigung bei den den Ausgang aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Zollämtern an der Freihafengrenze wegen der großen Anzahl der Beförderungsfälle nicht zumutbar. 2Als Ausfuhrnachweis kann deshalb ein Beleg anerkannt werden, der neben den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStDV bezeichneten Angaben folgendes enthält:

  1. einen Hinweis darauf, dass der Unternehmer den Gegenstand in eine Freizone des Kontrolltyps I befördert hat;

  2. eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten mit Datum, Unterschrift, Firmenstempel und Bezeichnung des Empfangsorts.

3Als Belege kommen alle handelsüblichen Belege, insbesondere Lieferscheine, Kaiempfangsscheine oder Rechnungsdurchschriften, in Betracht. 4Soweit sie die erforderlichen Angaben nicht enthalten, sind sie entsprechend zu ergänzen oder mit Hinweisen auf andere Belege zu versehen, aus denen sich die notwendigen Angaben ergeben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAC-53796

1Die Änderungen in diesem Abschnitt sind vielfach redaktioneller Art und gehen auf Veränderungen in den Abläufen auf der Zollseite (Einführung elektronischer Verfahren u.ä.) zurück. In Absatz 1 Nr. 1 wurde das , BStBl 2006 S. 395 übernommen. Die Änderungen in Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a übernehmen die Änderung der DV VSF A 06 93 Nr. 3 Abs. 8 i.V.m. Abs. 14 Nr. 1. Die Änderungen in Absatz 4 Nr. 1 übernehmen die Änderung der DV VSF 06 93 Nr. 3 Abs. 7 Unterabs. 3 und 4. Die Änderungen in Absatz 4 Nr. 2 entsprechen der Änderung der DV VSF A 06 93 Nr. 3 Abs. 14 bis 18.