UStR 105. (Zu § 4 Nr. 19 UStG)

Zu § 4 Nr. 19 UStG

105. Blindenwerkstätten [1]

(1)  1Blindenwerkstätten sind Betriebe, in denen ausschließlich Blindenwaren hergestellt und in denen bei der Herstellung andere Personen als Blinde nur mit Hilfs- oder Nebenarbeiten beschäftigt werden. 2Die Unternehmer sind im Besitz eines Anerkennungsbescheids auf Grund des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom (BGBl. I S. 311) in der bis zum geltenden Fassung .

(2)  1Welche Waren als Blindenwaren und Zusatzwaren anzusehen sind, bestimmt sich nach § 2 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom (BGBl. I S. 311) in der bis zum geltenden Fassung und nach den §§ 1 und 2 der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnung vom (BGBl. I S. 807), geändert durch die Verordnung vom (BGBl. I S. 1491) in der bis zum geltenden Fassung . 2Unter die Steuerbefreiung fallen auch die Umsätze von solchen Blindenwaren, die nicht in der eigenen Blindenwerkstätte hergestellt sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAC-53796

1Die Änderungen sind Anpassungen an das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. , BGBl 2007 I S. 2246.