UStR 104. (Zu § 4 Nr. 19 UStG)

Zu § 4 Nr. 19 UStG

104. Blinde [1]

(1) Der Unternehmer hat den Nachweis der Blindheit in der gleichen Weise wie bei der Einkommensteuer für die Inanspruchnahme eines Pauschbetrags nach § 33b EStG i.V.m. § 65 EStDV zu führen.

(2)  1Bei der Frage nach den beschäftigten Arbeitnehmern kommt es nach dem Sinn und Zweck der Steuerbefreiung nicht auf die Anzahl der Arbeitnehmer schlechthin, sondern auf ihre zeitliche Arbeitsleistung an. 2Die Umsätze von Blinden sind daher auch dann steuerfrei, wenn mehr als zwei Teilzeitkräfte beschäftigt werden, sofern ihre Beschäftigungszeit – bezogen jeweils auf den Kalendermonat – diejenige von zwei ganztägig beschäftigten Arbeitnehmern nicht übersteigt.

(3)  1Die Einschränkung der Steuerbefreiung für die Lieferungen von Mineralöl und Branntwein in den Fällen, in denen der Blinde für diese Waren Energiesteuer oder Branntwein abgaben zuentrichten hat, ist insbesondere für blinde Tankstellenunternehmer von Bedeutung, denen nach § 7 EnergieStG ein Lager für Energieerzeugnisse bewilligt ist. 2Der Begriff Mineralöl richtet sich nach § 1 Abs. 2 und 3 EnergieStG . 3Hiernach fallen unter diesen Begriff vor allem Vergaserkraftstoffe, Dieselkraftstoffe, Flüssiggase (Autogase). 4Der Begriff Branntwein umfasst nach § 130 des Gesetzes über das Branntweinmonopol (BranntwMonG) sowohl den unverarbeiteten Branntwein als auch die trinkfertigen Erzeugnisse (Spirituosen). 5Bei einer Erhöhung der Energiesteuer oder Branntwein abgaben können die entsprechenden Waren einer Nachsteuer unterliegen. 6Wenn blinde Unternehmer lediglich eine solche Nachsteuer zu entrichten haben, entfällt die Steuerbefreiung nicht.

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JAAAC-53796

1Die Änderungen in Absatz 3 sind Anpassungen an das Energiesteuergesetz v. , BGBl I 2006, 1534.
§ 4 Nr. 19 Buchst. b ist durch das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. (BGBl 2007 I S. 2246) m. W. v. wie folgt neu gefasst worden:
"b) die folgenden Umsätze der nicht unter Buchst. a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten i. S. des § 143 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch:
aa) die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren,
bb) die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben;"
Die Änderung ist Folge der ebenfalls durch Gesetz v. vorgenommenen Aufhebung des Blindenwarenvertriebsgesetzes und der Durchführungsverordnung dazu sowie der Neufassung des § 143 SGB IX. Danach sind die §§ 140 und 141 SGB IX auch zugunsten von auf Grund des Blindenwarenvertriebsgesetzes anerkannten Blindenwerkstätten anzuwenden. Diese Neufassung von § 143 SGB IX stellt sicher, dass auch nach Aufhebung des Blindenwarenvertriebsgesetzes die Regelungen zur Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und zur Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand weiterhin zugunsten der Blindenwerkstätten Anwendung finden, die aufgrund des Blindenwarenvertriebsgesetzes über eine Anerkennung als Blindenwerkstatt verfügen.