Insolvenzen und Steuern
7. Aufl. 2007
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II. Die Behandlung der einzelnen Steuerarten und Erhebungsformen
A. Einkommensteuer
1071 Da der Gesetzgeber mit der InsO kein gänzlich neues insolvenzrechtliches System geschaffen, sondern die konkursrechtlichen Prinzipien im Wesentlichen übernommen und – für die hier interessierenden steuerlichen Fragen bedeutsam – die ertragsteuerrechtlichen Normen unangetastet gelassen hat, können die zum „Konkurssteuerrecht” ergangenen und für den Praktiker wichtigen Entscheidungen der Finanzgerichte grundsätzlich auf das „Insolvenzsteuerrecht” übertragen werden. Allerdings herrschen bei der Einkommensbesteuerung im Verhältnis zu den umsatzsteuerrechtlichen Problemen, die eine Insolvenz aufwirft und zu denen eine umfassende höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, schon immer vergleichsweise viele Unsicherheiten, weil es nur eine spärliche Anzahl einschlägiger gerichtlicher Entscheidungen gibt.
1072 Wenig erfreulich ist zudem, dass es dem Gesetzgeber wegen der Übernahme tradierter Prinzipien des „Konkurssteuerrechts” mit der Insolvenzrechtsreform nicht gelungen ist, die mangelnde Abstimmung zwischen dem Insolvenzrecht und den Regeln des Ertragsteuerrechts zu überwinden. Die beiden Rechtsgebiete sind von ih...