BGH Beschluss v. - IX ZA 2/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 48 Abs. 2

Instanzenzug: LG Frankfurt 2/12 O 417/98 vom OLG Frankfurt 19 U 73/03 vom

Gründe

Mit Schriftsatz vom hat Rechtsanwalt M um Aufhebung seiner Beiordnung nachgesucht. Die dargelegte persönliche Verhinderung ist gemäß § 48 Abs. 2 BRAO begründet. Rechtsanwalt K hat sein Einverständnis mit der Beiordnung erklärt.

Fundstelle(n):
DAAAC-52508

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein