BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1545/03

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 12; GG Art. 13; GG Art. 14; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103; HwO § 1; SchwarzArbG § 1 Abs. 1 Nr. 2; SchwarzArbG § 3

Instanzenzug: LG Bochum 1 Qs 62/03 vom AG Herne 11 Gs 162/03 vom

Gründe

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume in einem Verfahren wegen handwerksrechtlicher Verstöße.

I.

1. Der Beschwerdeführer betreibt seit dem ein Gewerbe für "Holz- und Bautenschutz, Einbau genormter Baufertigteile, Fuger im Hochbau, Bodenleger und Kabelverleger im Hochbau", mit dem er auch gemäß § 18 Abs. 2 HwO in Verbindung mit Anlage B zur Handwerksordnung (in der Fassung der Bekanntmachung vom ) in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen war.

Eine Eintragung mit einem Handwerk in die Handwerksrolle besteht nicht.

2. Im April 2001 erstattete die Kreishandwerkerschaft unter Vorlage eines Angebots des Beschwerdeführers vom zur Durchführung verschiedener Dacharbeiten Anzeige gegen ihn wegen des Verdachts der unerlaubten Ausübung des Dachdeckerhandwerks. Mit angegriffenem Beschluss vom ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers nach "Verträgen oder Aufträgen jeder Art von oder mit Kunden, Rechnungen, Bankbelegen, Buchführungsunterlagen, Muster oder Mustermappen, Karteikarten, Terminkalender, Schriftverkehr" an. Der Beschwerdeführer sei nach den bisherigen Ermittlungen "einer Tat nach § 1 HwO, § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 SchwarzArbG verdächtig". Es handle sich hierbei um eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit, die mit einer hohen Geldbuße geahndet werden könne.

3. Die hiergegen eingelegte Beschwerde verwarf das Landgericht mit angegriffenem Beschluss vom als unbegründet. Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen seien auch im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht per se unverhältnismäßig, sondern ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. Dem Beschwerdeführer werde eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt, die mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € geahndet werden könne. Er sei verdächtig, handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt zu haben, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Mit dem Angebot des Beschwerdeführers vom und den Auskünften aus dem Gewerberegister und der Handwerkskammer hätten tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 1 HwO, § 1 Abs. 1 SchwarzArbG bestanden. Ein bestimmter Verdachtsgrad sei nicht erforderlich. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Strafgerichte in tatsächlicher Hinsicht festzustellen haben, ob die Tätigkeit des Betroffenen die Anwendung des § 1 HwO erforderlich erscheinen lasse, gelte zwar für den Tatrichter im Rahmen der Urteilsfindung, nicht aber für den Ermittlungsrichter, dessen Aufgabe darin bestehe, bei der Ermittlung der Tatsachen mitzuwirken. Der Sachverhalt müsse nicht vor Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses im Detail erforscht und in dem Beschluss dargelegt werden.

Der angegriffene Beschluss sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Er enthalte Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs, die zu suchenden Beweismittel, die zu durchsuchenden Räume und den Hinweis darauf, dass die Durchsuchung der Auffindung von Beweismitteln diene. Es sei auch naturgemäß nicht möglich und daher auch nicht erforderlich, die erwarteten Beweismittel stets im Voraus im Einzelnen konkret zu bezeichnen.

II.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 GG.

Die Pflicht zur Eintragung des selbständigen Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks in die Handwerksrolle nach § 1 HwO, welche regelmäßig erst nach Ablegung der Meisterprüfung möglich sei, sei verfassungswidrig. Dementsprechend seien auch die Tatbestände der Handwerksordnung und des Schwarzarbeitsgesetzes, die die Ahndung eines Verstoßes gegen die Eintragungspflicht mit einer Geldbuße vorsehen, verfassungswidrig. Außerdem begründeten europarechtliche Vorschriften eine Ungleichbehandlung von deutschen Handwerkern, die ihre Tätigkeit erst nach Ablegung der Meisterprüfung und Eintragung in die Handwerksrolle ausüben dürften, und EU-ausländischen Handwerkern, bei denen diese Einschränkung nicht gelte.

Der Durchsuchungsbeschluss genüge nicht den Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 GG. Er beinhalte keinerlei Begründung, so dass für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sei, welche Taten ihm vorgeworfen würden. Der Tatvorwurf und die aufzufindenden Beweismittel seien nicht hinreichend konkret bezeichnet gewesen. Ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich einer Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG habe nicht bestanden. Anlass der Durchsuchung sei lediglich ein Angebot des Beschwerdeführers gewesen, das zudem nahezu zwei Jahre zurückgelegen habe. Eine hinreichende Begrenzung der Durchsuchung durch den angegriffenen Beschluss sei nicht gegeben gewesen.

Die Anordnung der Durchsuchung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zunächst hätte der Beschwerdeführer zum Tatvorwurf befragt werden müssen. Zudem seien Durchsuchungen zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit grundsätzlich unzulässig. Die Fachgerichte hätten auch nicht erwogen, ob die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tätigkeiten möglicherweise im unerheblichen Nebenbetrieb zu dem Handelsgewerbe ausgeübt wurden, oder als Minderhandwerk anzusehen seien.

III.

1. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen.

2. Dem Bundesverfassungsgericht hat der Verwaltungsvorgang vorgelegen.

IV.

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).

Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

1. a) Damit die Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine vorbeugende richterliche Kontrolle gewahrt werden kann, hat der Ermittlungsrichter die Durchsuchungsvoraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen. Erforderlich ist eine konkret formulierte, formelhafte Wendungen vermeidende Anordnung, die zugleich den Rahmen der Durchsuchung abstecken und eine Kontrolle durch ein Rechtsmittelgericht ermöglichen kann (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 96, 44 <51>; 103, 142 <151 f.>). Zu einer angemessenen Begrenzung der Zwangsmaßnahme kann ein Durchsuchungsbeschluss nicht beitragen, wenn er keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs oder eine nur schlagwortartige Bezeichnung der mutmaßlichen Straftat oder Ordnungswidrigkeit enthält, obwohl eine konkretere Kennzeichnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich ist (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, NStZ 2000, S. 601).

b) Das Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 59, 95 <97>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des u.a. -, NJW 2004, S. 3171 <3172>).

c) Die Durchsuchung bedarf vor allem einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Ordnungswidrigkeit oder Straftat erforderlich sein. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 41, 212 <220>). Der Richter darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich auf Grund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>).

2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.

a) Der Durchsuchungsbeschluss benennt und umschreibt die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat lediglich als "Verstoß gegen die Handwerksordnung pp." bzw. als "Tat nach §§ 1 HwO, 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 SchwarzArbG". Welches Handwerk der Beschwerdeführer unberechtigt ausgeübt haben soll und in welchem Umfang lässt der Beschluss dagegen offen. Dem Beschluss kann auch nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ein handwerksähnliches Gewerbe betreibt, welches ordnungsgemäß angemeldet war. Eine weitere Konkretisierung des Tatvorwurfs erfolgt auch nicht durch die Umschreibung der aufzufindenden Beweismittel als "Verträge oder Aufträge jeder Art von oder mit Kunden, Rechnungen, Bankbelege, Buchführungsunterlagen, Muster oder Mustermappen, Karteikarten, Terminkalender, Schriftverkehr". Ebenso wenig enthält der Durchsuchungsbeschluss Angaben über die dem Tatverdacht zugrunde liegenden Tatsachen. Zwar ist die Angabe von Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird, in einem Durchsuchungsbeschluss von Verfassungs wegen nicht in jedem Fall zwingend erforderlich. Dies gilt aber nur, wenn auch auf andere Weise der Begrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses genügt wird. An einer anderweitigen Umgrenzung des Durchsuchungsbeschlusses fehlt es hier. Auch eine Konkretisierung des Tatzeitraums fehlt, was jedoch in Anbetracht des im Zeitpunkt des Beschlusserlasses bereits erhebliche Zeit zurückliegenden Angebots erforderlich gewesen wäre.

b) Darüber hinaus bestehen erhebliche Bedenken an der Verhältnismäßigkeit des mit der Durchsuchung verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs.

aa) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet zwar - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht, bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten stets von Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen abzusehen. Allerdings sind die Anforderungen an die Stärke des Tatverdachts umso höher, je weniger schwer die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat wiegt.

In Fällen der Durchsuchung bei Handwerkern, die sich auf einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und das Schwarzarbeitsgesetz stützen, sind darüber hinaus die Wertungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Ist im Rahmen der Ermittlungstätigkeit noch unklar, ob überhaupt eine Ordnungswidrigkeit gegeben ist oder ob es sich um die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Ausübung der Berufsfreiheit handelt, so gebietet der insofern schwache Anfangsverdacht eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung. Mit Blick auf die Veränderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Umstände sind Zweifel daran angebracht, ob die bis Ende des Jahres 2003 geltenden Regelungen über die Ausgestaltung des Meisterzwangs (§ 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 HwO a.F.) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dem hier maßgeblichen Zeitraum noch gerecht werden konnten. Wegen dieser Bedenken hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die damals geltende Ausnahmeregelung des § 8 HwO a.F. mit Blick auf Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG großzügig anzuwenden ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des -, DVBl 2006, S. 244 <246>). Diese Besonderheiten sind auch bei Durchsuchungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die sich auf einen Verstoß gegen die Handwerksordnung stützen.

Bei der verfassungsmäßigen Prüfung der Durchsuchung kommt es zwar nur auf einen Anfangsverdacht an. Ob die vorgeworfene Tätigkeit dem Kernbereich des Handwerks zuzuordnen ist, wird sich unter Umständen erst feststellen lassen, wenn Art und Umfang der handwerklichen Tätigkeit ermittelt wurden, was gerade durch eine Durchsuchung erfolgen soll. Gleichwohl ist Voraussetzung für strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, dass die vorliegenden Erkenntnisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nahe legen, dass eine Eintragungspflicht des Betroffenen besteht, gegen die er verstoßen haben könnte.

Gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO (in der Fassung der Bekanntmachung vom ) handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 1 HwO ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, wobei die Ordnungswidrigkeit gemäß § 117 Abs. 2 HwO (in der Fassung der Bekanntmachung vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom ) mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden kann. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG (in der Fassung der Bekanntmachung vom ) handelt ordnungswidrig, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt, indem er ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 1 Abs. 2 SchwarzArbG (in der Fassung der Bekanntmachung vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom ) mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 € geahndet werden. Angesichts der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen und Bußgeldhöhen handelt es sich um unterschiedliche Regelungen zu Taten mit einem ebenfalls unterschiedlichen Unrechtsgehalt. Zur Begründung des Tatverdachts gehört bei § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG (in der Fassung der Bekanntmachung vom ) die Darlegung der Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfange. Um diesen Anfangsverdacht verfassungsgemäß begründen zu können, ist erforderlich, dass Feststellungen getroffen werden, die nach einfachem Recht die Anwendung des Qualifikationstatbestands nachvollziehbar machen. Kann ein Anfangsverdacht auch nicht im Ansatz im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG begründet werden, so kommt eine Durchsuchung allein wegen eines Verstoßes gegen § 117 Abs. 1 HwO in Betracht.

bb) Allein das Bekanntwerden des Angebots des Beschwerdeführers vom zur Durchführung von Dacharbeiten war nicht geeignet, einen hinreichenden Tatverdacht für eine Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG zu begründen. Im Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses am lag dieses Angebot bereits nahezu zwei Jahre zurück. Seit Einleitung des Ermittlungsverfahrens im April 2001 waren aber - den dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten Ermittlungsakten nach zu beurteilen - keine weiteren Fälle der möglicherweise unerlaubten Handwerksausübung durch den Beschwerdeführer bekannt geworden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen der Einleitung des Ermittlungsverfahrens und der Anordnung der Durchsuchung in erheblichem Umfange handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt hatte, bestanden nicht.

Auch die Unterschrift des Beschwerdeführers unter dem Angebot mit "Ihr Handwerksbetrieb" vermag keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG zu begründen. Zwar mag dieses Indiz die Vermutung nahe gelegt haben, der Beschwerdeführer habe tatsächlich unerlaubt handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt. Der Schluss auf den Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG, der einen derart schweren Grundrechtseingriff wie die Durchsuchung rechtfertigen könnte, ist aber verfassungsrechtlich nicht haltbar.

Beide Fachgerichte stützten die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme damit auch zu Unrecht darauf, dass "der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit" begangen habe, die "mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € geahndet werden" könne.

3. Auf die Vereinbarkeit des für die Eintragung in die Handwerksrolle in der Regel erforderlichen Befähigungsnachweises für das Handwerk mit dem Grundgesetz und die weiteren von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechtsverletzungen kommt es nach alledem nicht an. Diese Fragen können hier offen bleiben, da jedenfalls eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG festzustellen ist, die der Verfassungsbeschwerde zum Erfolg verhilft.

V.

Die angegriffenen Beschlüsse sind aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, das noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.

VI.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Fundstelle(n):
GAAAC-52452