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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 51/03 EFG 2007 S. 1487 Nr. 19

Gesetze: BewG § 22 Abs. 2, BewG § 22 Abs. 3, BewG § 4 S. 3 Nr. 2, BewG § 23 Abs. 1, AO § 125 Abs. 1, AO § 125 Abs. 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2

Durchführung einer berichtigenden Artfortschreibung

Leitsatz

1. Eine berichtigende Artfortschreibung erfordert nach § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BewG eine konkrete, positive Kenntnis des Fehlers im Einzelfall; die nur abstrakt bestehende Kenntnis von einer möglichen Fehlerquelle reicht nicht aus.

2. Die unzutreffende Artfeststellung eines Grundstücks stellt keine Tatsache, sondern eine rechtliche Schlussfolgerung dar, die nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO korrigierbar ist.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1487 Nr. 19
YAAAC-51905

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