MV § 4

1. Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 4 Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung [1]

Die Behörden haben Verwaltungsakte mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können.

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ZAAAC-51815

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 3 i. V. mit Art. 3 Abs. 2 VO v. (BGBl I S. 2449) werden in § 4 mit Wirkung v. die Wörter „Die Behörden“ durch die Wörter „Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten“ ersetzt.