MV § 2

1. Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 2 Allgemeine Zahlungsmitteilungen [1] [2]

(1) 1Die Behörden haben Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt. 2Zahlungen sind auch mitzuteilen, wenn zweifelhaft ist, ob der Zahlungsempfänger im Rahmen der Haupttätigkeit gehandelt hat oder die Zahlung auf das Geschäftskonto erfolgt. 3Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn ein Steuerabzug durchgeführt wird.

(2) Die Finanzbehörden können Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben.

(3) Absatz 1 gilt für die in § 93a Absatz 2 der Abgabenordnung bezeichneten öffentlichen Stellen erstmals für nach dem geleistete Zahlungen.

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ZAAAC-51815

1Anm. d. Red.: § 2 Abs. 1 und 2 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1077) mit Wirkung v. ; Abs. 3 angefügt gem. VO v. (BGBl I S. 4386) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 2 i. V. mit Art. 3 Abs. 2 VO v. (BGBl I S. 2449) und Art. 2 Nr. 1 i. V. mit Art. 3 Abs. 2 VO v. (BGBl I S. 67) wird § 2 Abs. 1 mit Wirkung v. wie folgt gefasst:
„(1) 1Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben den Finanzbehörden alle Zahlungen mitzuteilen. 2Satz 1 gilt nicht, sofern
 1. der Zahlungsempfänger zweifelsfrei im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und die Zahlung zweifelsfrei auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt,
 2. ein Steuerabzug durchgeführt wird oder
 3. die Zahlungen aufgrund anderweitiger Rechtsvorschriften den Finanzbehörden mitzuteilen sind.
3Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Zahlungen an Berufsbetreuer im Sinne von § 292 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie für Vergütungen an Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer im Sinne von Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.“