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PiR Nr. 8 vom Seite 214

Die Bilanzierung von Personengesellschaften nach IAS 32 im Einzelabschluss nach IFRS

Wie kann die Verzerrung der Ertragslage vermieden werden?

Prof. Dr. Peter Haller und Dipl.-Kfm. (FH) Holger Grötzner
Kernaussagen
  • Sonderposten sind der IFRS-Rechnungslegung keineswegs fremd. Als solcher ist der passive Ausgleichsposten nach IAS 1.6 und im Hinblick auf eine fair presentation als zulässig zu erachten.

  • Ein passiver Ausgleichsposten beseitigt ohne Informationsverlust für den Bilanzleser die Verzerrungen der Ertragslage und ermöglicht einen sachgerechten Ausweis.

  • ED IAS 32 ist eine kurzfristige und pragmatische Lösung, die teilweise im Widerspruch zur bestehenden Systematik des IAS 32 steht. Gleichwohl ermöglicht ED IAS 32 deutschen Personengesellschaften wieder einen Eigenkapitalausweis, welcher jedoch mit zusätzlichen Angabepflichten verbunden ist.

Aufgrund des bestehenden Inhaberkündigungsrechts i. S. von IAS 32 sind die Gesellschaftereinlagen bei Personengesellschaften als Fremdkapital auszuweisen. Dieser Ausweis ist mit einigen anomalen Folgeeffekten verbunden. Eine Lösung für einen sachgerechten Ausweis der Ertragslage stellt ein – negativer – passiver Ausgleichsposten dar. Sonderposten sind der IFRS-Rechnungslegung indes keineswegs fremd. Mittels des passiven Ausgleichspostens lassen sich die Verzerrungen der Ertragslage, die sich aus einer erfolgswirksamen Be...

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