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BBEV Nr. 8 vom Seite 268

Berücksichtigung früherer Erwerbe nach § 14 ErbStG

Chancen für die vorweggenommene Erbfolge noch vor der Erbschaftsteuerreform nutzen

von Christoph Wenhardt, Brühl

Erhält jemand mehrere Vermögensvorteile von derselben Person, gebietet die Vorschrift des § 14 ErbStG eine Zusammenrechnung aller Erwerbe, sofern diese innerhalb eines Zehnjahreszeitraums stattfinden. Im Umkehrschluss heißt dies, dass Erwerbe, die außerhalb der Zehnjahresfrist vorkommen, außer Betracht bleiben. Letzteres muss daher in der Gestaltungsberatung regelmäßig berücksichtigt werden. Durch das Unternehmensnachfolgeerleichterungsgesetz (UntErlG) ist auch eine Änderung des § 14 ErbStG geplant. Daher sollten die bestehenden Chancen für die betroffene Mandantschaft noch genutzt werden. Im Fokus des folgenden Beitrags stehen neben den Voraussetzungen für die Berücksichtigung früherer Erwerbe wichtige Problemfälle, die sich bei der Zusammenrechnung ergeben können.

I. Hintergrund und Funktionsweise der Vorschrift

1. Hintergrund

Die Zusammenrechnung durch § 14 ErbStG soll gewährleisten, dass der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG nur einmal innerhalb von zehn Jahren geltend gemacht wird. Des Weiteren soll die Vorschrift einen Progressionsvorteil verhindern. Diese Ziele erreicht der Gesetzgeber, indem mehrere, innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfa...