BVerwG Urteil v. - 3 C 8.06

Leitsatz

Die Beurteilung der zuständigen Behörde, ob ein Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist, kann vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden (Aufgabe der im Urteil des Senats vom - BVerwGE 94, 307- vertretenen Auffassung).

Aus Gemeinschaftsrecht oder Bundesrecht ergibt sich nicht, ob die Weinprüfungskommission ihre Gesamtbeurteilung nach dem Durchschnitt der Einzelbeurteilungen ihrer Mitglieder oder nach dem Mehrheitsprinzip zu bilden hat.

Gesetze: Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Art. 54; Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Art. 55; Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 Art. 8; GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 43; VwGO § 91; VwGO § 113; VwGO § 114; WeinG § 19; WeinV § 21; WeinV § 22; WeinV § 24; WeinV § 25

Instanzenzug: VG Mainz VG 1 K 367/04 .MZ vom OVG Koblenz OVG 7 A 11902/04 .

Gründe

Das Verwaltungsgericht hatte den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 28 560 € festgesetzt und hierfür das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Erteilung der in der ersten Instanz begehrten Verpflichtung (nämlich den Verkaufspreis von 4,20 € pro Flasche) zugrunde gelegt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Dieser Streitwert gilt auch im Berufungsverfahren bis zur Erledigung des Verpflichtungsbegehrens, also bis zum . Der danach geänderten Klage kann aber nicht mehr das volle Verpflichtungsinteresse zugrunde gelegt werden. Der Kläger hat sein Feststellungsinteresse zunächst aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, später aus dem der Wiederholungsgefahr begründet. Zur Höhe seines Schadens hat er nichts vorgetragen; da er seinen Wein mit einem Jahr Verzögerung vermarkten durfte, dürfte der Schaden eher gering sein. Sein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ist mit einem Viertel des Wertes der ursprünglichen Verpflichtungsklage zu veranschlagen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NJW 2007 S. 2790 Nr. 38
IAAAC-51368