Teilbetriebsveräußerung nur bei klarer organisatorischer Trennung (keine Ausnahme bei Internet-Dienstleistungen)
Leitsatz
Die Veräußerung eines von mehreren im Rahmen eines Einzelunternehmens entwickelten und betriebenen Internet-Diensten stellt
keine Teilbetriebsveräußerung dar und unterliegt daher der Gewerbesteuer, wenn zwischen den einzelnen Internet-Diensten keine
klare organisatorische Trennung (jeweils eigene Räume, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige
Organisation) besteht.
Das Vorliegen einer Kostenstellenrechnung kann eine gesonderte Organisation nicht ersetzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAC-51180
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