Vorläufiger Rechtsschutz bei Androhung des Widerrufs der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft
Leitsatz
Dem drohenden Widerruf einer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft kann nicht mit einer vorbeugenden Feststellungsklage
entgegengetreten werden.
Insoweit fehlt es an einem berechtigten Interesse, weil es zumutbar ist, die angekündigte Widerrufsentscheidung abzuwarten
und die eigenen Rechte im Rahmen einer Anfechtungsklage zu verfolgen. Denn diese Klage gegen eine solche Entscheidung hätte
aufschiebende Wirkung, so dass – bei Unterliegen – die Anerkennung erst mit Rechtskraft der Entscheidung verloren würde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1280 Nr. 16 MAAAC-50535
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