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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 634/03

Gesetze: AO § 191 Abs. 3 S. 3, AO § 191 Abs. 3 S. 2, AO § 69, AO § 70, AO § 71

Frist für den Erlass des Haftungsbescheides bei Haftung für hinterzogene Steuern

Leitsatz

Die Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheides beträgt vier Jahre. Sie verlängert sich nach dem klaren Wortlaut des § 191 Abs. 3 Satz 2 AO nicht, wenn zwar Steuern hinterzogen wurden, der Haftungsbescheid aber allein auf § 69 AO, nicht hingegen auf §§ 70 oder 71 AO gestützt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2008 S. 2256
MAAAC-50493

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