Erbschaft- und
Schenkungsteuer;
Anrechnung italienischer Steuer auf die
deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 21 ErbStG) und
Gegenseitigkeitserklärung mit Italien (§ 13 Abs. 1
Nr. 16c ErbStG)
Bezug:
Italien hat durch das Gesetzesdekret Nr. 262 vom (Gazzetta Ufficiale vom ) und das Gesetzesdekret Nr. 292 vom (Gazzetta Ufficiale vom ) die Erbschaftsteuer zum und die Schenkungsteuer zum wieder eingeführt.
Zusätzlich werden unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis beim unentgeltlichen Erwerb von Immobilien, ebenso wie beim entgeltlichen Erwerb, eine Hypothekarsteuer von 2 % und eine Katastersteuer von 1 % des Katasterwerte erhoben. Diese betragen bei Immobilien, die für den Erwerber als Erstwohnsitz infrage kommen, pauschal jeweils 168 €.
Bei der italienischen Erbschaft- und Schenkungsteuer handelt es sich um eine der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer vergleichbare Steuer. Sie ist somit bei Erwerben nach ihrer Wiedereinführung auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG anrechenbar, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Bei der Hypothekarsteuer und der Katastersteuer handelt es sich hingegen um den deutschen Grundbuchgebühren vergleichbare Abgaben. Diese können nicht auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer angerechnet werden.
Aufgrund der Wiedereinführung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Italien findet die Gegenseitigkeitserklärung mit Italien i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 16c ErbStG (, mitgeteilt durch ) erneut Anwendung.
Für Erwerbe nach dem , dem Tag der Abschaffung der italienischen Erbschaft- und Schenkungsteuer, bis zur Wiedereinführung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Italien kommt eine Anrechnung italienischer Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht in Betracht.
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
FinMin
Saarland v. - B/5-2 -
136/2007 - S 3812
Fundstelle(n):
UVR 2007 S. 329 Nr. 11
EAAAC-50072