Verlust der Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters zwischen Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und Erhebung der
Klage
Leitsatz
1. Wird der Beschluss über die Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit nach der Bekanntgabe einer
Einspruchsentscheidung gegenüber dem Insolvenzverwalter und vor dessen Klageerhebung wirksam, ist die Klage des Insolvenzverwalters
wegen Verlustes der Prozessführungsbefugnis unzulässig, wenn die Möglichkeit einer Nachtragsverteilung i. S. des § 211 Abs.
3 InsO ausscheidet.
2. Die Unterbrechung eines Rechtsstreits nach § 240 ZPO scheidet aus, wenn der Rechtstreit nicht noch vor Beendigung des Insolvenzverfahrens
von dem insoweit noch zur Prozessführung befugten Insolvenzverwalter durch Erhebung der Klage in Gang gesetzt wurde.
3. Maßgebend für die Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses eines Insolvenzgerichts über die Einstellung
eines Insolvenzverfahrens i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO ist die Veröffentlichung im regionalen Amtsblatt, nicht die überregionale
Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1344 Nr. 17 QAAAC-49907
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