Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht; Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs; Rüge des Gehörsverstoß
Gesetze: FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116; FGO § 119 Nr. 1
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel sind entweder nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt oder liegen nicht vor.
Gemäß § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der unter Nr. 1 bis 3 genannten Gründe vorliegt. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden. Der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist in der Weise geltend zu machen, dass die Tatsachen konkret und schlüssig dargelegt werden, die den Mangel ergeben.
a) Soweit die Kläger ihre Nichtzulassungsbeschwerde damit begründen, dass sie ihr Ablehnungsgesuch gegen die Richter des Finanzgerichts (FG) durch die Nichtzulassungsbeschwerde weiter verfolgten und dazu allein auf die Begründung ihrer Ablehnungsgesuche Bezug nehmen und nichts weiter dazu ausführen, auf welchen Revisionszulassungsgrund sie insoweit ihre Beschwerde stützen, genügt ihre Nichtzulassungsbeschwerde schon nicht den genannten Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO.
Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches kann zwar das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verletzen und als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 1 FGO geltend gemacht werden (vgl. , juris, m.w.N.). Diese Rüge setzt allerdings voraus, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (vgl. ; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 128 Rz 9). Dazu enthält die Beschwerde weder irgendwelche Ausführungen noch ist ersichtlich, dass der das Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluss an solchen qualifizierten Rechtsfehlern leidet.
b) Soweit die Kläger rügen, das FG habe verfahrensfehlerhaft gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, wenn es abweichend von den erklärten 281 Fahrten im Schätzungswege nur 198 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt habe, obwohl sie für die Anzahl der erklärten Fahrten Beweis angeboten hätten, liegt insoweit kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor.
Ein Verfahrensmangel in Form eines Gehörsverstoßes (Art. 103 Abs. 1 GG) oder eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) kann zwar gegeben sein, wenn ein Beweisantrag vom FG verfahrenswidrig übergangen wird (vgl. , BFH/NV 2005, 564). Entgegen den Ausführungen der Kläger in ihrer Beschwerdeschrift haben sie indessen keinen Beweis zu der Anzahl der vom Kläger unternommenen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angeboten. Im vorbereitenden Schriftsatz vom war das Beweisangebot vielmehr auf die „Anzahl der geltend gemachten Familienheimfahrten von X nach Z” gerichtet und auch die weiteren Ausführungen enthalten nichts zur Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung war für die ordnungsgemäß geladenen Kläger niemand erschienen, so dass offenkundig auch im Termin der mündlichen Verhandlung zu dieser Frage weder weiter vorgetragen noch Beweis angeboten worden war.
c) Der Kläger wendet schließlich ein, dass das FG zu Unrecht von einer Fünf-Tage-Arbeitswoche ausgegangen sei, dass er nie behauptet habe, seine Familienheimfahrten jeweils freitags begonnen und am darauf folgenden Montag beendet zu haben, dass die Schätzung des FG daher willkürlich sei, einen Gehörsverstoß begründe und gegen die Sachaufklärungspflicht verstoße. Diese Einwendung steht jedoch im Widerspruch zu dem Vortrag der Kläger in ihrem Schriftsatz vom , in dem sie mit Beweisangebot ausgeführt hatten, dass der Kläger „jeweils am Freitage „früher” die Kanzleiräumlichkeiten verließ, erst am jeweils Montage „später” in der Kanzlei erschien und jeweils über das Autotelefon mit der Sekretärin die Termindisposition” abgesprochen habe. Angesichts dessen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das FG gegen seine Verpflichtung zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen haben könnte und erst recht nicht dafür, dass die vom FG geschätzte Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte „willkürlich” wäre.
d) Die Kläger wenden sich schließlich gegen die auf § 137 Satz 1 FGO gestützte Kostenentscheidung, die ihnen die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens auch in dem Umfang, wie sie obsiegten, auferlegt hatte, weil sie die zum Erfolg führenden Umstände, insbesondere durch Vorlage der Steuererklärung, bereits früher, im Verwaltungsverfahren, hätten geltend machen können und sollen. Sie rügen insoweit einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
Die Rüge des Gehörsverstoßes setzt allerdings voraus, dass die Kläger im Einzelnen substantiiert darlegen, wozu sie sich nicht haben äußern können, dass sie überdies konkretisieren, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch (zusätzlich) vorgetragen hätten und dass dieser Vortrag —auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG— zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Beschluss des Großen Senats des , BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 14, m.w.N.).
Daran fehlt es im Streitfall. Die Kläger führen nichts dazu aus, wann und in welcher Weise sie im Vorverfahren bereits ihre Einwendungen erhoben hätten oder aus welchen Gründen sie nichts hätten vortragen können und welchen diese Frage betreffenden Vortrag das FG nicht zur Kenntnis genommen hätte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1697 Nr. 9
EAAAC-49668