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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 7 V 7060/07 EFG 2007 S. 1711 Nr. 21

Gesetze: FGO § 114, FGO § 33 Abs. 2, FGO § 33 Abs. 3, AO § 5, AO § 30 Abs. 1, AO § 30 Abs. 4 Nr. 5, AO § 386 Abs. 1, BRRG § 125c, BRRG § 126 Abs. 1

Steuerverkürzung durch Beamten

Beabsichtigte Information des Dienstvorgesetzten durch die Strafverfolgungsbehörde

Rechtsweg

Einstweilige Anordnung

Leitsatz

1. Einem Beamten ist der Finanzrechtsweg eröffnet, wenn die Strafverfolgungsbehörde nach Abschluss des Steuerstrafverfahrens seinen Dienstvorgesetzten über die begangene Steuerverkürzung informieren möchte.

2. Die Strafverfolgungsbehörde ist zur Weitergabe von Informationen über die begangene Steuerverkürzung an den Dienstvorgesetzten nicht befugt, wenn dieser die Erkenntnisse im Rahmen einer disziplinarischen Maßnahme gegen den Beamten angesichts des Steuerschadens von rund 10.000 EUR, teilweise bereits eingetretener Strafverfolgungsverjährung sowie wirksam erstatteter Selbstanzeige wegen des nicht erheblichen disziplinaren Gewichts nicht verwerten könnte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 237 Nr. 4
EFG 2007 S. 1711 Nr. 21
YAAAC-49482

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