Beabsichtigte
Information des Dienstvorgesetzten durch die
Strafverfolgungsbehörde
Rechtsweg
Einstweilige Anordnung
Leitsatz
1. Einem Beamten ist der
Finanzrechtsweg eröffnet, wenn die Strafverfolgungsbehörde nach
Abschluss des Steuerstrafverfahrens seinen Dienstvorgesetzten über die
begangene Steuerverkürzung informieren möchte.
2. Die Strafverfolgungsbehörde
ist zur Weitergabe von Informationen über die begangene
Steuerverkürzung an den Dienstvorgesetzten nicht befugt, wenn dieser die
Erkenntnisse im Rahmen einer disziplinarischen Maßnahme gegen den Beamten
angesichts des Steuerschadens von rund 10.000 EUR, teilweise bereits
eingetretener Strafverfolgungsverjährung sowie wirksam erstatteter
Selbstanzeige wegen des nicht erheblichen disziplinaren Gewichts nicht
verwerten könnte.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 237 Nr. 4 EFG 2007 S. 1711 Nr. 21 YAAAC-49482
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