Unternehmereigenschaft aber keine Vorsteuererstattung zugunsten eines Strohmannes ohne dessen entgeltliche Geschäftsbesorgung
für den Hintermann
Leitsatz
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt.
Grundsätzlich müssen Rechnungsaussteller und leistender Unternehmen identisch sein. Diese Voraussetzung kann auch beim Strohmann
erfüllt sein, obwohl dieser nur eine Leistung des Hintermannes erfüllt.
Eine Leistungskommission gemäß § 3 Abs. 11 UStG setzt zwischen Auftraggeber (Kommittent) und Auftragnehmer (Kommissionär)
einen Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. des § 675 BGB, d. h. ein entgeltliches Rechtsgeschäft, voraus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1267 Nr. 19 EFG 2007 S. 1041 Nr. 13 UStB 2007 S. 246 Nr. 9 FAAAC-48969
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