Einfuhrabgaben bei Wiedereinfuhr eines im Drittland reparierten
Pkw
Leitsatz
Die Reparatur eines Pkw im Drittland
schließt eine Zollbefreiung für Rückwaren aus, wenn die
Reparatur Anlass der Ausfuhr gewesen ist.
Bemessungsgrundlage für die
Einfuhrumsatzsteuer ist das für die Veredelung (Reparatur) gezahlte
Entgelt zuzüglich dem für den Pkw zu zahlenden Zollbetrag,
unabhängig davon, ob ein passiver Veredelungsverkehr bewilligt worden ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): DAAAC-48961
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