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BBK Nr. 13 vom Seite 693 Fach 6 Seite 1370

Die Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG

Karl-Hermann Eckert

Jeder Unternehmer, der eine innergemeinschaftliche Warenlieferung an einen anderen Unternehmer oder an eine juristische Person in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausführt, muss eine Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG abgeben. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die hiermit verbundenen Verpflichtungen des Unternehmers und die Kontrollfunktion sowie Hinweise zum richtigen Ausfüllen des später elektronisch zu übermittelnden Vordrucks.

I. Warum sind Zusammenfassende Meldungen abzugeben?

Mit der Verwirklichung des EU-Binnenmarktes sind die Grenzkontrollen im Gemeinschaftsgebiet und damit die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer an den innergemeinschaftlichen Grenzen weggefallen. Amtliche Nachweise für den grenzüberschreitenden Warenverkehr werden nicht mehr erstellt. An die Stelle der Einfuhrumsatzsteuer ist die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb getreten, die von den Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten im Besteuerungsverfahren festzusetzen und zu erheben ist. Die Besteuerung erfolgt im Rahmen der Festsetzung der Umsatzsteuer. S. 694

Zur Sicherung des Steueraufkommens in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten wurde ein Kontrollverfahre...