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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 206/06

Tarifierung von in Beatmungsgeräten eingesetzten Schläuchen

Leitsatz

Zur Tarifierung von in Beatmungsgeräten eingesetzten Schläuchen in die Position 9019 2000 000 (u.a. Beatmungsapparate) bzw. die Position 3917 3999 000 (u.a. Schläuche).

Bei der Frage der Erkennbarkeit der Zubehöreigenschaft gemäß Anmerkung 2 lit. b zu Kapitel 90 ist auf den durchschnittlichen Zollbeamten abzustellen.

Fundstelle(n):
BAAAC-48389

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