Kindergeldanspruch von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis nach alten Recht
Leitsatz
Die Regelung des § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des Gesetzes vom umfasst auch die unter Geltung des AuslG erteilten
„alten” Aufenthaltstitel, die gemäß § 101 AufenthG den nunmehr in § 62 Abs. 2 EStG benannten „neuen” Aufenthaltstiteln entsprechen.
Eine nach der Bleiberechtsregelung für abgelehnte Asylbewerberfamilien erteilte Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG steht
daher bei Anwendung des 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG n. F. für Zeiträume vor Januar 2005 der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1
AufenthG gleich.
Eine solche Aufenthaltsbefugnis berechtigt auch dann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG n. F), wenn
die Arbeitsgenehmigung nach alter Rechtslage durch gesonderte Entscheidung der Arbeitsverwaltung erteilt worden war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAC-48353
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