Die Limited
1. Aufl. 2007
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XIV. Löschung der Gesellschaft von Amts wegen durch den Companies’ Registrar
591 Der companies’ registrar löscht eine Gesellschaft von Amts wegen, wenn eingereichte Unterlagen oder gezahlte Gebühren unvollständig sind. Eine Löschung erfolgt außerdem, wenn eine Gesellschaft am angegebenen Firmensitz (registered office) nicht erreichbar ist oder statutory statements nicht zurückgesendet werden.
592 Bei einer Löschung der Gesellschaft durch den companies’ registrar verliert die Private Limited ihre Rechtsfähigkeit. Ihr in England gelegenes Vermögen fällt der englischen Krone zu. Auf Antrag eines Gläubigers wird jedoch eine gerichtliche zwangsweise Liquidation eingeleitet, im Rahmen derer der Gläubiger seine Forderung geltend machen kann. Tritt die Private Limited nach einer Löschung weiterhin in Deutschland auf, so entsteht ein Haftungsrisiko für die Gesellschafter, weil die Gesellschaft nunmehr als OHG oder GbR qualifiziert werden kann. Die directors haften bei Fortsetzung ihrer Tätigkeit wegen des Verlustes ihrer Organstellung als falsus procurator.
593 Gegebenenfalls ist in Deutschland für die bereits gelöschte Limited – analog zur GmbH (vgl. § 66 Abs. 5 GmbHG) – ein Nachtragsliquidator zu bestellen. Dies dürf...