Die Limited
1. Aufl. 2007
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XI. Arbeitsrecht
1. Arbeitsvertragsrecht
491 Für Arbeitsverträge gilt nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB eine Freiheit der Rechtswahl, die sowohl ausdrücklich als auch konkludent möglich ist. Die Rechtswahl setzt dabei grundsätzlich keine Auslandsberührung voraus. In Ermangelung einer Rechtswahl wird auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere den Arbeitsort als Erfüllungsort des Arbeitnehmers angeknüpft.
492 Unabhängig vom gewählten Vertragsrecht sind nach Art. 30 EGBGB bei deutschen Arbeitnehmern und einem Arbeitsort in Deutschland stets die zwingenden Vorschriften, insbesondere die Arbeitnehmerschutzregelungen (Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung, Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen), anzuwenden. Im Einzelfall gilt das auch für deutsche Arbeitnehmer in Großbritannien und britische Arbeitnehmer in Deutschland, allerdings ist dabei nach den überwiegenden örtlichen Anknüpfungspunkten des Vertragsverhältnisses abzugrenzen.
493 Soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich oder konkludent die Anwendbarkeit von englischem Arbeitsrecht vereinbaren, wird bei einer in Deutschland tätigen Limited in der Regel deutsches Arbeitsrecht zu Anwendung kommen.
2. Betriebsverfassungsrecht
494 Das deutsche Betriebsverfassungsrecht knüpft an die Betrieb...