Helmut Volb

Die Limited

1. Aufl. 2007

ISBN der Online-Version: 978-3-482-55331-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-57271-5

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Die Limited (1. Auflage)

VII. Anteilsübertragung

1. Allgemeines

241 Grundsätzlich gilt die freie Übertragbarkeit der Anteile einer Private Limited, vgl. Section 182 CA 1985. Eine dem deutschen GmbH-Recht vergleichbare Regelung, die eine notarielle Beurkundung einer Anteilsübertragung vorschreibt, vgl. § 15 GmbHG, existiert im englischen Recht nicht. Der öffentliche Verkauf der Anteile ist einer Private Limited jedoch untersagt (Section 81 CA 1985, Section 74 Financial Services and Markets Act 2000).

242 In den Articles of Association wird jedoch regelmäßig die Übertragbarkeit eingeschränkt oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht. Üblichsind dabei beispielsweise eine Zustimmungserfordernis der directors oder ein Vorkaufsrecht der übrigen Gesellschafter.

243 Bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters gehen die shares kraft Gesetzes auf den Rechtsnachfolger über (transmission of shares). Der Rechtsnachfolger kann sich dann entweder bei der Gesellschaft registrieren lassen – und erwirbt damit sein Stimmrecht – oder den Gesellschaftsanteil direkt weiterveräußern. In England ist die Bestellung eines Treuhänders durch das englische Nachlassgericht erforderlich. Empfehlenswert ist die Verfassung eines separaten Testaments i...