Betriebsunterbrechungsversicherung eines gewerblichen Einzelunternehmers (Versicherungsagentur)
Leitsatz
Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören, richtet sich
nach der Art des versicherten Risikos (Anschluss an BFH-Rspr.).
Ist durch eine Betriebsunterbrechungs-Versicherung auch ein außerbetriebliches Risiko (hier: Krankheit des gewerblichen Einzelunternehmers)
versichert, so sind nach Maßgabe des Aufteilungs- und Abzugsverbots gemäß § 12 Nr.1 EStG weder die Versicherungsbeiträge noch
Leistungen der Versicherung Betriebsausgaben bzw. –einnahmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1287 Nr. 20 EFG 2007 S. 1063 Nr. 14 RAAAC-46703
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