Zuschüsse des Centrums für internationale Migration und Entwicklung – CIM – (= Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Gesellschaft
für Technische Zusammenarbeit – GTZ - und der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung – ZAV) an in Bulgarien tätige sog. Integrierte
Fachkräfte unterliegen der Einkommensbesteuerung im Inland
Leitsatz
Art. 8 Abs. 3 a des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien
über Technische Zusammenarbeit vom ist lex specialis im Verhältnis zum DBA Bulgarien
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 1070 Nr. 17 EFG 2008 S. 949 Nr. 12 IWB-Kurznachricht Nr. 15/2008 S. 744 HAAAC-46702
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