BGH Beschluss v. - VII ZR 16/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GKG § 40; GKG § 47 Abs. 3, 2. Alt.; InsO § 182

Instanzenzug: LG Konstanz 5 O 489/00 vom OLG Karlsruhe 19 U 125/04 vom

Gründe

Im Hinblick auf die Insolvenz der B. Vermietungs GmbH ist lediglich eine Änderung des Gegenstandswerts der auf Freistellung gerichteten Feststellungsklage veranlasst. Deren Wert bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe der Inanspruchnahme des Klägers abzüglich eines 20 %igen Abschlags (Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl., Rdn. 2215). Gemäß §§ 40, 47 Abs. 3, 2. Alt. GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde maßgebend. Der Kläger hat erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Beschwerdebegründung vom einen Antrag gestellt. Er hat dargelegt, dass Masseunzulänglichkeit besteht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass etwaige Ansprüche Dritter lediglich zur Insolvenztabelle angemeldet und allenfalls in ganz geringem Umfang durchgesetzt werden können. Der Senat schätzt den Wert des Freistellungsantrags deshalb auf die niedrigste Wertstufe (300 €) abzüglich eines 20 %igen Abschlags und damit auf 240 €.

Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts der Widerklage kommt nicht in Betracht, da dieser nicht auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle gerichtet war und § 182 InsO daher keine Anwendung findet.

Der Gesamtstreitwert beläuft sich damit auf 262.650,83 € (Klage: 142.126,93 € plus 54.096,02 € plus 240 €; Widerklage: 66.187,88 €).

Fundstelle(n):
YAAAC-46355

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein