Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen aus wechselseitigen Darlehen
Leitsatz
1) Insbesondere bei hochverzinslichen Darlehen unter Angehörigen kommt es für die Anerkennung des Darlehensvertrags nur darauf
an, ob die vereinbarten Zinsen auch tatsächlich geleistet werden. Die Gestellung von Sicherheiten ist dabei kein vorrangiges
Kriterium, ebenso wenig das Fehlen von Vereinbarungen betr. Laufzeit und Tilgung.
2) Eine wechselseitige Darlehensgewährung unter nahen Angehörigen kann einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S.v.
§ 42 Abs. 1 AO darstellen, wenn Forderungen und Verbindlichkeiten lediglich zwischen den nahen Angehörigen selbst bestehen
(z.B. unter Geschwistern); sind oder bleiben aber an einer Darlehensforderung als Gläubiger auch noch andere Personen beteiligt
(etwa der Ehegatte eines der Geschwister), kann diese Tatsache einen wirtschaftlichen Grund für die gewählte Gestaltung darstellen,
so dass Zinsaufwendungen dann abziehbar bleiben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1083 Nr. 17 EFG 2007 S. 918 Nr. 12 KÖSDI 2007 S. 15649 Nr. 8 AAAAC-46175
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