Rentenbezugsmitteilung;
Amtlicher Vordruck
nach§ 22a
Abs. 1 Satz 4 EStG in der bis zum
geltenden Fassung
Bezug: (BStBl 2005 I S. 670)
§ 22a Abs. 1 Satz 4 EStG in der bis zum geltenden Fassung ließ die Übermittlung der nach § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG der zentralen Stelle mitzuteilenden Daten auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu, wenn eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz oder durch Datenfernübertragung eine unbillige Härte für den Mitteilungspflichtigen mit sich gebracht hätte.
Diese Möglichkeit wurde mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom (BGBl 2006 I S. 2878) abgeschafft. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit das ersatzlos aufgehoben. Der Vordruck ist daher für die Datenübermittlung an die zentrale Stelle für keinen Veranlagungszeitraum anwendbar.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
BMF v. - IV C 8
-S 2257 c/07/0008
Fundstelle(n):
BStBl 2007 I Seite 474
EStB 2007 S. 251 Nr. 7
StBW 2007 S. 6 Nr. 11
CAAAC-45804