Voraussetzungen zur Einstufung von Ballettschulen als umsatzsteuerlich begünstigte Einrichtungen
Leitsatz
Ob eine private Schule oder eine andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtung i. S. von § 4 Nr. 21 Buchstabe
b UStG 1980 bzw. § 4 Nr. 21 Buchstabe a, Doppelbuchstabe bb UStG heutiger Fassung vorliegt, entscheiden allein die Finanzbehörden.
Eine Ballettschule gehört zu diesen begünstigungsfähigen Einrichtungen, wenn die von ihr erbrachten Leistungen ihrer Art
nach erforderlich und geeignet sind, um auf die Ausübung des Tanzberufs vorzubereiten.
Dabei kommt es nicht darauf an, welche konkreten Ziele die Unterrichtsteilnehmer mit ihrem Kursbesuch verfolgen.
Die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) erstmals gegeben sind, folgt dem die
Steuerfreiheit der Umsätze auslösenden Grundlagenbescheid der zuständigen Landesbehörde, worin ordnungsgemäße Lehrinhalte
bestätigt werden..
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAC-45584
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