Einkünfteerzielungsabsicht bei ungeklärter Erbfolge bemisst sich am Willen des eingesetzten Nachlasspflegers
Leitsatz
Bei ungeklärter Erbenstellung kommt es für die Beantwortung der Frage, ob endgültig beabsichtigt war, ein von dem Erblasser
zuvor selbst bewohntes Grundstück durch Vermietung zu nutzen und deshalb die angefallenen Grundstücksaufwendungen als vorweggenommene
Werbungskosten abgezogen werden können, auf die Absichten des Nachlasspflegers und nicht auf die Absichten desjenigen an,
der sich im Nachhinein als tatsächlicher Erbe erweist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2007 S. 1266 Nr. 23 EFG 2007 S. 583 Nr. 8 KAAAC-45580
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