Zulässiger Werbungskostenabzug für Bewirtungsaufwendungen eines Behördenleiters für eine Betriebsfeier (rundes Jubiläum)
Leitsatz
Ist eine Feier objektiv und subjektiv beruflich veranlasst, so können die dadurch veranlassten Aufwendungen als Werbungskosten
abgezogen werden.
Besteht der Teilnehmerkreis ausschließlich aus Bediensteten des dem Kläger unterstellten Amtes, spricht das für die berufliche
Veranlassung der Feier. Dem widerstreitet nicht, dass mit Rücksicht auf diese Feier gemäß Absprache mit dem Personalrat auf
eine (Amts)-Weihnachtsfeier verzichtet wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1486 Nr. 23 DAAAC-45578
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