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NWB Nr. 19 vom Seite 1633 Fach 18 Seite 893

Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten

Inhalt, Umfang und Rechtsfolgen bei Verstoß

Detlef Burhoff

§ 377 HGB normiert für den beiderseitigen Handelskauf eine besondere Untersuchungs- und Rügepflicht, die unverzüglich zu erfüllen ist. Früher dehnte § 378 HGB den Anwendungsbereich des § 377 HGB ausdrücklich auf Falschlieferungen und Mengenfehler aus. Diese Vorschrift ist durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz v. aufgehoben worden, da Falsch- und Minderlieferungen jetzt Sachmängel nach dem BGB sind. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat mittelbar auch Auswirkungen auf § 377 HGB. Ohne die Rügeobliegenheit käme dem Käufer nun eine zweijährige Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) zugute; die Rügeobliegenheit ist also heute noch einschneidender als vor der Schuldrechtsmodernisierung.

I. Sachlicher Anwendungsbereich

§ 377 HGB hat einen weiten sachlichen Anwendungsbereich. Die Vorschrift gilt beim zweiseitigen Handelskauf bei allen Kaufgeschäften von Kaufleuten (§§ 343, 344 HGB), die zum Betrieb ihrer Handelsgeschäfte gehören. Sie gilt ebenso beim Tausch (§ 480 BGB) wie auch für den Kauf von Wertpapieren (§ 381 Abs. 1 HGB) bzw. ebenfalls beim früheren Werklieferungsvertrag (§ 381 Abs. 2 HGB) (s. u. a. , NJW 1990 S. 1290; Urteil v. - VIII ZR 147/92, NJW 1993 S. 2436, jeweils m. w. N., für den Soft- und Hardwarevertrag). Sie wird auch ange...