1. Enthalten vom Lieferanten
ausgestellte Rechnungen über den Bezug von Rechenprozessoren (Central
Processing Unit – CPU –) als Leistungsbeschreibung die Angabe
„CPU Intel Pentium III – 800, 256 KB, 133 MHz”, aus der
sich damit eindeutig der Liefergegenstand erkennen lässt, scheitert der
Vorsteuerabzug nicht daran, dass die Rechnungen – ungeachtet der Frage,
ob dies handelsüblich ist – nicht in allen Fällen mit einer
Seriennummer des Herstellers versehen sind. Ausreichend ist, dass die Angaben
in den Abrechnungspapieren so eingehend und genau sind, dass sie ohne weiteres
Gewissheit über Art und Umfang des Leistungsgegenstands zu verschaffen
vermögen.
2. Die Feststellungslast, dass ein
Unternehmer wissentlich an einem Umsatzsteuerkarussell beteiligt war und ihm
deswegen der Vorsteuerabzug zu verweigern ist, trägt das FA.
3. Die Nichtentrichtung der
Umsatzsteuer im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussels durch den Vorlieferanten der
Lieferanten des Unternehmers, sog. Missing Trader, führt
grundsätzlich nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs. Das gilt nicht,
wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der
Leistungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich
mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine
Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist. Dies gilt gerade auch dann, wenn
der fragliche Umsatz den objektiven Kriterien des Umsatzsteuerrechts
genügt.
4. Das Funktionieren eines
Umsatzsteuerkarussells setzt nicht zwingend voraus, dass alle Beteiligten
über ihre Teilnahme an solch einem künstlichen Karussell Bescheid
wissen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 881 Nr. 11 KÖSDI 2007 S. 15621 Nr. 7 YAAAC-43147
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