Verlustabschreibung auf Genossenschaftsanteil
Gesetze: EigZulG § 17 Satz 3
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Begehren des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob der Umfang der geleisteten Einlage i.S. des § 17 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) unter Berücksichtigung ihrer Minderung um Verlustanteile festzustellen ist, die die Genossenschaft zur Deckung eines Bilanzverlustes von den Geschäftsguthaben der Genossen abgebucht hat, hat keinen Erfolg.
Die Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.
a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache nur zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und auch klärungsfähig ist (z.B. , BFH/NV 2003, 1534, m.w.N.), insbesondere wenn ihre Entscheidung von einer in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstrittenen Rechtsfrage abhängt und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (, BFH/NV 2004, 353, m.w.N.).
b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die streitige Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist. Denn nach dem (BFH/NV 2006, 1065) knüpft der Begriff der „geleisteten Einlage” in § 17 Satz 3 EigZulG an § 7 Nr. 1 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) an, der sicherstellt, dass die Genossenschaft durch die satzungsgemäß bestimmten sog. Pflichteinzahlungen der Genossen mit den für ihren Geschäftsbetrieb notwendigen flüssigen Mitteln ausgestattet wird (vgl. , Der Betrieb 1978, 1777, unter 3. b).
Auf dieser Grundlage folgt schon unmittelbar aus dem Gesetz, dass Verlustabschreibungen auf den Geschäftsanteil des Genossen als Minderung der „geleisteten” Einlage i.S. des § 17 Satz 3 EigZulG zu einer Änderung der Eigenheimzulagefestsetzung führen. Denn das nach der Entscheidung in BFH/NV 2006, 1065, auf die Eigenheimzulageförderung von Genossenschaftsanteilen anwendbare Genossenschaftsgesetz bestimmt in seinem § 19 Abs. 1, dass Verlustabschreibungen zu einer Minderung der Geschäftsguthaben führen.
Infolgedessen steht die geleistete Einlage eines Genossen im Umfang einer vorgenommenen Verlustabschreibung nicht mehr dem Geschäftsbetrieb der Genossenschaft zur Verfügung mit der Folge, dass nur noch der verbliebene Teil „geleistete Einlage” i.S. des § 17 Satz 3 EigZulG und im Wege der Neufestsetzung der Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Satz 8 EigZulG als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen ist (ebenso Wacker, EigZulG, 3. Aufl., § 17 Rz. 35).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1470 Nr. 8
NAAAC-42640