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FG Köln Urteil v. - 5 K 3607/04 EFG 2007 S. 843 Nr. 11

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

Werbungskosten

Vermietungseinkünfte

Leitsatz

1. Als Werbungskosten sind bei Einkünften aus V+V grundsätzlich alle Aufwendungen zu beurteilen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur Erzielung von Vermietungseinkünften besteht und die subjektiv zur Förderung dieser Form der Nutzungsüberlassung gemacht werden.

2. Ist die Absicht zur Fremdvermietung nicht anhand objektiver Umstände feststellbar oder besteht diesbezüglich Ungewissheit, entfällt der Werbungskostenabzug.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 843 Nr. 11
VAAAC-42607

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