Verhältnis von § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG bei der Bewertung von Sachbezügen; Anwendung des
Bezug: BStBl 2013 I S. 729
Zu dem (BStBl 2007 II S. 309) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Die Rechtsgrundsätze des Urteils sind nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Erhält ein Arbeitnehmer verbilligt Waren (z. B. Jahreswagen), die sein Arbeitgeber herstellt oder vertreibt, kann nach Auffassung des BFH die Höhe des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 EStG (ohne Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag) oder nach § 8 Abs. 3 EStG ermittelt werden. Der BFH sieht in § 8 Abs. 2 EStG die Grundnorm zur Bewertung der Einnahmen, in § 8 Abs. 3 EStG eine Spezialvorschrift mit tendenziell begünstigendem Charakter und räumt dem Arbeitnehmer, jedenfalls für das Veranlagungsverfahren, ein Wahlrecht zur Anwendung der beiden Absätze des § 8 EStG ein. Trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG könne stets nach § 8 Abs. 2 EStG bewertet werden, wenn dies günstiger ist. Bei Anwendung des § 8 Abs. 2 EStG soll grundsätzlich der „günstigste Preis am Markt” der Vergleichspreis sein.
Ein solches Wahlrecht entspricht nicht dem Wortlaut und Zweck des Gesetzes. Bei Absatz 3 handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut „… so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 …” eindeutig um eine Spezialvorschrift zu Absatz 2. Liegen die Voraussetzungen von Absatz 3 vor, so schließt dies die Anwendung von Absatz 2 aus. Ein Wahlrecht war auch nicht gesetzgeberischer Wille. Die besondere Bewertungsvorschrift in Absatz 3 ist eine Typisierung, die der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dient. In der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Steuerreformgesetzes 1990 (Bundestags-Drucksache 11/2157, S. 141 f.) heißt es dazu: „Die Vorschrift [Anm.: § 8 Abs. 3 EStG] enthält eine grundlegende Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Belegschaftsrabatten. Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens soll außerdem beitragen, dass der Bewertung der Preisvorteile nicht die üblichen Endpreise [Anm.: wie in Absatz 2] sondern die im allgemeinen Geschäftsverkehr von fremden Letztverbrauchern, die nicht Groß- oder Dauerkunden sind, tatsächlich vom Arbeitgeber geforderten Endpreise zugrunde gelegt werden.” Durch ein Wahlrecht zwischen Absatz 2 und Absatz 3 würde der typisierende und vereinfachende Charakter der Regelung zunichte gemacht. Es kann somit für deren Anwendung nicht darauf ankommen, ob im Einzelfall einmal der § 8 Abs. 2 EStG günstiger ist.
Außerdem entspricht die Auffassung des BFH, bei Absatz 2 sei grundsätzlich auf den „günstigsten Preis am Markt” abzustellen, nicht dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG („… um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreise am Abgabeort …”). Es würde auch einer Typisierung und dem Vereinfachungscharakter der Bewertungsvorschrift zuwider laufen, müsste (z. B. im Lohnsteuerabzugsverfahren vom Arbeitgeber) der „günstigste Preis am Markt” (z. B. wegen eingeräumter Sonderkonditionen für einzelne Kunden) ermittelt werden.
BMF v. - IV C 5
- S 2334/07/0011
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2007 I Seite 464
DB 2007 S. 945 Nr. 17
EStB 2007 S. 213 Nr. 6
GStB 2007 S. 19 Nr. 5
SJ 2007 S. 10 Nr. 9
StBW 2007 S. 8 Nr. 15
WPg 2007 S. 387 Nr. 9
YAAAC-42457