BGH Beschluss v. - 1 StR 68/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Schweinfurt vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Es gefährdet den Bestand des Urteils nicht, dass der Urteilstenor eine niedrigere Strafe ausweist (sechs Jahre Freiheitsstrafe), als sie die Urteilsgründe für angemessen erklären (sechs Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe). Dieser Widerspruch beschwert den Angeklagten nicht, da es allein auf den verkündeten, für den Angeklagten günstigeren Urteilstenor ankommt (vgl. Senat BGHSt 34, 11, 12 und bei Kusch NStZ-RR 2000, 292; sowie BGH NStZ 2004, 100; -).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAC-41040

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