BFH Beschluss v. - VI B 98/06

Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Gesamtergebnis des Verfahrens

Gesetze: FGO § 96; FGO § 115

Instanzenzug:

Gründe

Mit Urteil vom hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als unbegründet abgewiesen. Unter näherer Darstellung des Sachverhalts hat das FG im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 vom versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO) könne dem Kläger schon deshalb nicht gewährt werden, da er nicht alle Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, innerhalb der Monatsfrist des § 110 Abs. 2 AO vorgetragen habe. Es genüge nicht, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom lediglich Kopien eines Schreibens vom , das beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) nicht eingegangen sei, und ein Papier vorgelegt habe, das von ihm —dem Prozessbevollmächtigten— als Postausgangsbuch bezeichnet worden sei. Es fehlten Ausführungen des Klägers zur Frage des „Wegfalls des Hindernisses”. Auch nach Aktenlage sei die Frist offenkundig nicht gewahrt. In den Akten des FA finde sich kein Hinweis auf ein (angeblich am geführtes) Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten (oder einem seiner Mitarbeiter), in dem die Fristversäumnis erörtert worden sein soll.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger, das FG habe einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—) begangen.

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Die Ausführungen des Klägers genügen nicht den Anforderungen an eine schlüssige Verfahrensrüge (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind (nur) Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom XI B 154/05, BFH/NV 2006, 1862; vom VIII B 45/05, BFH/NV 2006, 961; vom XI B 204/04, BFH/NV 2006, 327; vom IX B 79/05, BFH/NV 2006, 802; vom III B 135/03, BFH/NV 2004, 339). Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Kläger rügen will, das FG habe bei seiner Entscheidung Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht berücksichtigt. Insoweit reicht es jedoch nicht aus, lediglich geltend zu machen, das Gericht habe ein bestimmtes Vorbringen des Klägers nicht ausdrücklich in seinem Urteil gewürdigt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. , BFH/NV 2006, 2301, 2302). Dies trifft erkennbar auch hier zu. Entgegen der Auffassung des Klägers gilt dies ebenso für das (angebliche) Ferngespräch am zwischen einem Sachbearbeiter des FA und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers (oder einem Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten).

Die Beschwerde könnte selbst dann keinen Erfolg haben, sofern sich der Kläger gegen die materiell-rechtliche Rechtsauffassung der Vorinstanz wenden wollte. Es entspricht ständiger Recht-sprechung, dass die Würdigung des FG bzw. die sachliche Richtigkeit der Vorentscheidung grundsätzlich nicht mit der Verfahrensrüge nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beanstandet werden kann (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom IX B 56/05, BFH/NV 2006, 954; vom V B 236/03, BFH/NV 2004, 1660; vom VI B 280/01, nicht veröffentlicht; vom VI B 384/98, BFH/NV 2000, 868; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 100; siehe auch , Deutsche Steuerzeitung 2002, 795). Dies trifft auch hier zu.

Fundstelle(n):
UAAAC-40993