Oberfinanzdirektion Hannover - S 2932 - 10 - StO 243

Erklärungsvordrucke für die Körperschaftsteuerveranlagung und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs 2006 sowie die gesonderten Feststellungen nach den §§ 27, 28, 37 und 38 KStG zum :

I. Vordrucke

Für die Körperschaftsteuerveranlagung und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs 2006 sowie die gesonderten Feststellungen nach den §§ 27, 28, 37 und 38 KStG zum werden die nachstehend auf Körperschaften bezogenen Erklärungsvordrucke hergestellt:


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1.
KSt 1 A
Körperschaftsteuererklärung und Erklärung zur gesonderten
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für unbe-
schränkt Steuerpflichtige, bei denen alle Einkünfte als solche
aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind,
2.
Anlage A
Nicht abziehbare Aufwendungen,
3.
Anlage AE
Ausländische Einkünfte/Nicht zu berücksichtigende Gewinn-
minderungen bei Auslandsbeteiligungen,
4.
Anlage GR
Genossenschaften und Vereine,
5.
Anlage ORG
Hinzurechnungen/Kürzungen in Organschaftsfällen,
6.
Anlage SP
Anlage besonderer Spendenabzug,
7.
Anlage WA
Weitere Angaben – Anträge,
8.
Anlage WoBau
Nach § 13 Abs. 3 KStG nicht abziehbarer Verlust bei ehemals
gemeinnützigen Wohnungsunternehmen und bei Rechtsträgern
i. S. des § 13 Abs. 3 Satz 9 KStG,
9.
KSt 1 B
Körperschaftsteuererklärung und Erklärung zur gesonderten
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für unbe-
schränkt Steuerpflichtige, bei denen auch andere Einkünfte als
solche aus Gewerbebetrieb vorliegen können,
10.
KSt 1 C
Körperschaftsteuererklärung und Erklärung zur gesonderten
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für beschränkt
Steuerpflichtige,
11.
KSt 1 F
Erklärung zur gesonderten Feststellung
 
 
1.
des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 KStG),
 
 
2.
des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen
Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 KStG),
 
 
3.
des Körperschaftsteuerguthabens (§ 37 Abs. 2 Satz 4
KStG),
 
 
4.
des fortgeschriebenen Endbetrags i. S. des § 36 Abs. 7
KStG aus dem Teilbetrag i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG
1999 – EK 02 (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG),
12.
KSt 1 Fa
Erklärung zur gesonderten Feststellung
 
 
1.
des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG)
für Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersön-
lichkeit und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe der von der
Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personen-
vereinigungen und Vermögensmassen,
 
 
2.
des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen
Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 KStG) für Betriebe ge-
werblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
13.
KSt 1 F – 27/28
Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1
KStG) und des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen
Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 KStG),
14.
KSt 1 F – 37
Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens (§ 37 Abs. 2 Satz 4
KStG),
15.
KSt 1 F – 38
Ermittlung des fortgeschriebenen Endbetrags i. S. des § 36
Abs. 7 KStG aus dem Teilbetrag i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG
1999 – EK 02 (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG),
16.
KSt 1 F – 2 WJ
Aufteilung des Verlustabzugs für Zwecke des § 35 KStG auf zwei
im Veranlagungszeitraum 2006 endende Wirtschaftsjahre,
17.
KSt 2 F/3 F
Berechnungsbogen und Bescheid über die gesonderte Feststel-
lung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1
Satz 3, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG,
18.
Anleitung
zur Körperschaftsteuererklärung und zu den Erklärungen zu den
Feststellungen nach den §§ 27, 28, 37 und 38 KStG.

Auf jeder Vordruckseite ist ein Feld für die Eintragung der Steuernummer vorgesehen, um eine eindeutige Zuordnung der Seiten der Steuererklärung zu gewährleisten.

Beim Vordruck KSt 1 F – 38 ist nach dem Druck ein Fehler aufgefallen. In Zeile 7 lehlt in der Vorspalte ein Feld zur Eintragung der Zwischensumme. Die OFD bittet dies zu beachten.

Die Anlage besonderer Spendenabzug ist nur auszufüllen, wenn eine Körperschaft Spenden an Stiftungen – ausschließlich oder auch an andere Empfänger – geleistet hat. In diesem Fall sind alle Spenden einzutragen. Das Ergebnis der Anlage SP ist in den Erklärungsvordruck zu übertragen.

Welche Vordrucke die Körperschaften im Einzelfall abzugeben haben, bittet die OFD aus der beigefügten Anlage zu entnehmen. Die Vordruckübersicht ist auszugsweise aus der Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung übernommen.

II. Übersendung der Vordrucke an die Steuerpflichtigen

Die maschinelle Übersendung von Erklärungsvordrucken wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2004 eingestellt (siehe u. a. auch Vfg. vom  – O 2222 – 6 – StH 117).

Von einem Einzelversand der Erklärungsvordrucke an Steuerpflichtige ist aus Kostengründen abzusehen.

III. Lieferung der Vordrucke

Die Vordrucke werden den Finanzämtern in Höhe eines geschätzten Bedarfs übersandt.

IV. Kreis der Erklärungspflichtigen und öffentliche Aufforderung

Der Kreis der Erklärungspflichtigen ergibt sich aus der „Öffentlichen Aufforderung” (vgl. Vordruck „ESt 1”). Dieser Vordruck ist in den Gemeinden und in den Finanzamtsgebäuden auszuhängen.

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Fundstelle(n):
GAAAC-40937